1. Abschnitt
Allgemeines
Gegenstand
§ 1Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt zum Schutz der im automationsunterstützten Datenverkehr verarbeiteten personenbezogenen Daten die Grundsätze für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung sowie den Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz im Bereich der Gemeinden des Landes Salzburg einschließlich der Landeshauptstadt Salzburg.