2. Abschnitt
Datenverkehr
Ermittlung von Daten
§ 9Paragraph 9,
Bei der Ermittlung von Daten Betroffener, bei der diese gesetzlich nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind, hat die auftraggebende Stelle die Betroffenen darauf aufmerksam zu machen, daß ihre Angaben dem automationsunterstützten Datenverkehr zugeführt werden.