Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Landes-
Datenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 23/1988 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000
Bundesland
Salzburg
Typ
VO
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
30.03.1988
Außerkrafttretensdatum
21.11.2000
Index
1 Landesverfassung und Landesverwaltung
Text
Vertragliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen
im Datenverkehr
§ 6Paragraph 6,
(1)Absatz einsDer Abschluß von Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Datenverkehr bedarf der Genehmigung des Landesamtsdirektors unter Vorlage des Dienstleistungsvertrages.
(2)Absatz 2In die mit den Dienstleistern zu schließenden Verträge ist die Einhaltung der nach dem Datenschutzgesetz und nach dieser Verordnung geltenden Verpflichtungen als Vertragsbestandteil aufzunehmen. Die Datensicherheitsmaßnahmen bei den Dienstleistern müssen jenen bei den dienstleistenden Stellen (§ 18) gleichwertig sein.In die mit den Dienstleistern zu schließenden Verträge ist die Einhaltung der nach dem Datenschutzgesetz und nach dieser Verordnung geltenden Verpflichtungen als Vertragsbestandteil aufzunehmen. Die Datensicherheitsmaßnahmen bei den Dienstleistern müssen jenen bei den dienstleistenden Stellen (Paragraph 18,) gleichwertig sein.
Gesetzesnummer
10000567
Dokumentnummer
LSB12006471
Alte Dokumentnummer
N1198818532A