Landesrecht konsolidiert

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Salzburger Landes-Datenschutzverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 23/1988 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000

Bundesland

Salzburg

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.03.1988

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Vertragliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen

im Datenverkehr

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Abschluß von Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Datenverkehr bedarf der Genehmigung des Landesamtsdirektors unter Vorlage des Dienstleistungsvertrages.
  2. Absatz 2In die mit den Dienstleistern zu schließenden Verträge ist die Einhaltung der nach dem Datenschutzgesetz und nach dieser Verordnung geltenden Verpflichtungen als Vertragsbestandteil aufzunehmen. Die Datensicherheitsmaßnahmen bei den Dienstleistern müssen jenen bei den dienstleistenden Stellen (Paragraph 18,) gleichwertig sein.

Gesetzesnummer

10000567

Dokumentnummer

LSB12006471

Alte Dokumentnummer

N1198818532A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1988/23/P6/LSB12006471

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