Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Landes-
Datenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 23/1988 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000
Bundesland
Salzburg
Typ
VO
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
30.03.1988
Außerkrafttretensdatum
21.11.2000
Index
1 Landesverfassung und Landesverwaltung
Text
Verfügung über Daten
§ 5Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie Verfügung über Daten steht grundsätzlich den auftraggebenden Stellen zu. Insbesondere ist der dienstleistenden Stelle eine Verfügung über Daten, hinsichtlich derer sie nicht selbst zugleich auftraggebende Stelle ist, nicht gestattet.
(2)Absatz 2Der Landesamtsdirektor hat das Verfügungsrecht über alle Daten für Zwecke der Leitung des inneren Dienstes sowie zur Sicherstellung eines einheitlichen und geregelten Geschäftsganges in sämtlichen Verwaltungsbereichen sowie zur Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. In bezug auf medizinische Daten bei einem Auftraggeber nach § 2 Teil C ist dessen zentrales Organ vorausgehend anzuhören.Der Landesamtsdirektor hat das Verfügungsrecht über alle Daten für Zwecke der Leitung des inneren Dienstes sowie zur Sicherstellung eines einheitlichen und geregelten Geschäftsganges in sämtlichen Verwaltungsbereichen sowie zur Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. In bezug auf medizinische Daten bei einem Auftraggeber nach Paragraph 2, Teil C ist dessen zentrales Organ vorausgehend anzuhören.
(3)Absatz 3Der Leiter der auftraggebenden Stelle hat das Verfügungsrecht der einzelnen Bediensteten in der auftraggebenden Stelle nach den Erfordernissen des Datengeheimnisses unter Bedachtnahme auf den Grad der Schutzwürdigkeit der Daten sowie auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung in der Dienstanweisung nach § 4 Abs. 3 festzulegen.Der Leiter der auftraggebenden Stelle hat das Verfügungsrecht der einzelnen Bediensteten in der auftraggebenden Stelle nach den Erfordernissen des Datengeheimnisses unter Bedachtnahme auf den Grad der Schutzwürdigkeit der Daten sowie auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung in der Dienstanweisung nach Paragraph 4, Absatz 3, festzulegen.
(4)Absatz 4Verfügungsrechte (Weiterleitung von Ergebnissen, Einräumung von Zugriffsrechten) können durch den Leiter der auftraggebenden Stelle auch anderen Stellen des Auftraggebers oder einzelnen Bediensteten solcher Stellen eingeräumt werden, wenn
es sich bei den in Betracht kommenden Daten um Daten des Rechtsträgers handelt und diese Daten innerhalb eines Aufgabengebietes bleiben;
diese Daten anonymisiert verarbeitet und nur anonymisierte Ergebnisse zur Verfügung gestellt werden;
es sich um Daten handelt, die in anderen, zulässigerweise veröffentlichten Unterlagen frei verfügbar sind; oder
die Daten auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen allgemein zugänglich sind. Von diesen Erweiterungen der Verfügungsrechte ist der Landesamtsdirektor zu benachrichtigen.
(5)Absatz 5Andere als im Abs. 4 enthaltene Erweiterungen der Verfügungsrechte bedürfen der Genehmigung des Landesamtsdirektors oder können von diesem aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung eingeräumt werden. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Leiter der auftraggebenden Stelle herzustellen.Andere als im Absatz 4, enthaltene Erweiterungen der Verfügungsrechte bedürfen der Genehmigung des Landesamtsdirektors oder können von diesem aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung eingeräumt werden. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Leiter der auftraggebenden Stelle herzustellen.
Gesetzesnummer
10000567
Dokumentnummer
LSB12006470
Alte Dokumentnummer
N1198818531A