Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Landes-Datenschutzverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 23/1988 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

27.07.1990

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bedeutet:
    1. Ziffer eins
      Auftraggebende Stelle: jene Stelle (Organisationseinheit) eines Auftraggebers nach Paragraph 2,, der nach den Organisationsvorschriften (z. B. Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung) die Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheit übertragen ist und die die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung oder Überlassung von Daten durch Dienstleister oder dienstleistende Stellen unmittelbar veranlaßt oder selbst durchführt;
    2. Ziffer 2
      Zentrales Organ:
      1. Litera a
        beim Auftraggeber nach Paragraph 2, Teil A den Landesamtsdirektor;
      2. Litera b
        bei einem Auftraggeber nach Paragraph 2, Teil B den Bezirkshauptmann;
      3. Litera c
        bei einem Auftraggeber nach Paragraph 2, Teil C den Vorstand der Anstalt.
    Eine für den Landesamtsdirektor über die Mitwirkung des zentralen Organes hinaus in dieser Verordnung vorgesehene Mitwirkung (Benachrichtigung, Genehmigung u. dgl.) entfällt, wenn er selbst als zentrales Organ zuständig ist;
    1. Ziffer 3
      Verfügung über Daten: den Auftrag oder die organisationsinterne Ermächtigung zur Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung oder Überlassung von Daten;
    2. Ziffer 4
      Dienstleistende Stelle: jede der nachfolgenden Stellen eines Auftraggebers nach Paragraph 2,, und zwar jeweils soweit, als die dienstleistende Stelle nicht selbst Aufgaben einer auftraggebenden Stelle wahrzunehmen hat:
      1. Litera a
        das Rechenzentrum des Amtes der Salzburger Landesregierung;
      2. Litera b
        sonstige Organisationseinheiten des Amtes der Salzburger Landesregierung, soweit ihnen die Möglichkeit einer eigenständigen Durchführung von Datenverarbeitungen gegeben ist und sie vom Landesamtsdirektor als dienstleistende Stelle bestimmt wurden;
      3. Litera c
        bei einer Bezirkshauptmannschaft oder bei Auftraggebern gemäß Paragraph 2, Teil C, bei denen zumindest eine Anlage zur Datenverarbeitung eingerichtet ist, diejenige Stelle, der nach den Organisationsvorschriften (z. B. Geschäftseinteilung, Anstaltsordnung) die Durchführung der Datenverarbeitung übertragen ist;
    3. Ziffer 5
      Dienstleister: jener Rechtsträger, der von einem Auftraggeber oder einer dienstleistenden Stelle mit der Verarbeitung von Daten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 5, DSG beauftragt wird.
  2. Absatz 2Die weiteren in dieser Verordnung verwendeten Begriffe entsprechen jenen des Datenschutzgesetzes.

Gesetzesnummer

10000567

Dokumentnummer

LSB12006468

Alte Dokumentnummer

N1198818529A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1988/23/P3/LSB12006468

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