Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Landes-
Datenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 23/1988 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000
Bundesland
Salzburg
Typ
VO
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
30.03.1988
Außerkrafttretensdatum
21.11.2000
Index
1 Landesverfassung und Landesverwaltung
Text
Kostenersatz
§ 15Paragraph 15,
(1)Absatz einsDie Erteilung einer Auskunft hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sie den aktuellen Datenbestand betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber betreffend dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat. Aktuelle Datenbestände sind solche, die im Kalenderjahr des Einlangens des Antrages angelegt oder fortgeführt werden, bei Einlangen des Antrages im Jänner überdies auch die Datenbestände des unmittelbar vorangehenden Kalenderjahres.
(2)Absatz 2Für alle anderen Fälle der Auskunftserteilung werden folgende Kostenersätze je Datenverarbeitung festgesetzt:
für die zweite und jede weitere Auskunft im laufenden Jahr über Daten des Betroffenen aus aktuellen Datenbeständen desselben Aufgabengebietes: 250 S;
für jede Auskunft über Daten des Betroffenen aus nicht aktuellen Datenbeständen: 500 S je Jahresdatenbestand der Datenverarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, jedoch 1000 S.
(3)Absatz 3In Fällen, die sowohl nach der sozialen Lage des Betroffenen wie auch nach der Dringlichkeit seines Interesses an der Auskunftserteilung besonders berücksichtigungswürdig sind, kann der Kostenersatz ermäßigt oder ganz nachgesehen werden.
(4)Absatz 4Der Kostenersatzpflicht unterliegen auch Auskünfte dahingehend, daß keine Daten des Betroffenen in einer Datenverarbeitung vorhanden sind.
Gesetzesnummer
10000567
Dokumentnummer
LSB12006480
Alte Dokumentnummer
N1198818541A