(3)Absatz 3Die Frist für die Auskunftserteilung (§ 11 Abs. 1 DSG) beginnt bei unentgeltlichen Auskünften (§ 15 Abs. 1) mit dem Einlangen des Antrages oder, wenn eine Konkretisierung des Antrages erforderlich ist, hiemit, ansonsten mit Vorlage des Beleges über die Einzahlung des Kostenersatzes zu laufen. Wird die Einzahlung des Kostenersatzes nicht nachgewiesen, unterbleibt eine Bearbeitung des Auskunftsantrages.Die Frist für die Auskunftserteilung (Paragraph 11, Absatz eins, DSG) beginnt bei unentgeltlichen Auskünften (Paragraph 15, Absatz eins,) mit dem Einlangen des Antrages oder, wenn eine Konkretisierung des Antrages erforderlich ist, hiemit, ansonsten mit Vorlage des Beleges über die Einzahlung des Kostenersatzes zu laufen. Wird die Einzahlung des Kostenersatzes nicht nachgewiesen, unterbleibt eine Bearbeitung des Auskunftsantrages.