Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Landes-
Datenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 23/1988 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000
Bundesland
Salzburg
Typ
VO
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
30.03.1988
Außerkrafttretensdatum
21.11.2000
Index
1 Landesverfassung und Landesverwaltung
Text
Übermittlung von Daten
§ 13Paragraph 13,
(1)Absatz einsÜbermittlungen von Daten, die nicht bereits im genehmigten Datenverarbeitungsprojekt vorgesehen sind, bedürfen der gesonderten Genehmigung des zentralen Organs sowie der Kenntnisnahme durch den Landesamtsdirektor.
(2)Absatz 2Ersuchen um Übermittlung von Daten dürfen nur dann bearbeitet werden, wenn die Rechtsgrundlage sowie alle für die Beurteilung vom Standpunkt des Datenschutzes erforderlichen Angaben im Ersuchen enthalten sind. Dies gilt auch für Ersuchen im Rahmen der Amtshilfe.
(3)Absatz 3Die Mitglieder der Landesregierung können Daten außerhalb ihres geschäftseinteilungsmäßigen Wirkungsbereiches nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes durch den Landesamtsdirektor erhalten. Verlangen des Landtages nach solchen Daten sind gemäß der Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung und der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages zu erledigen.
Gesetzesnummer
10000567
Dokumentnummer
LSB12006478
Alte Dokumentnummer
N1198818539A