Landesrecht konsolidiert

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Salzburger Landes-Datenschutzverordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 23/1988 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000

Bundesland

Salzburg

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

30.03.1988

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Übermittlung von Daten

Paragraph 13,

  1. Absatz einsÜbermittlungen von Daten, die nicht bereits im genehmigten Datenverarbeitungsprojekt vorgesehen sind, bedürfen der gesonderten Genehmigung des zentralen Organs sowie der Kenntnisnahme durch den Landesamtsdirektor.
  2. Absatz 2Ersuchen um Übermittlung von Daten dürfen nur dann bearbeitet werden, wenn die Rechtsgrundlage sowie alle für die Beurteilung vom Standpunkt des Datenschutzes erforderlichen Angaben im Ersuchen enthalten sind. Dies gilt auch für Ersuchen im Rahmen der Amtshilfe.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Landesregierung können Daten außerhalb ihres geschäftseinteilungsmäßigen Wirkungsbereiches nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes durch den Landesamtsdirektor erhalten. Verlangen des Landtages nach solchen Daten sind gemäß der Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung und der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages zu erledigen.

Gesetzesnummer

10000567

Dokumentnummer

LSB12006478

Alte Dokumentnummer

N1198818539A

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