(4)Absatz 4Wird einer auftraggebenden Stelle die Möglichkeit zur Erstellung und Steuerung von Datenverarbeitungen eingeräumt (§ 10 Abs. 3), muß die dienstleistende Stelle die auftraggebende Stelle über die einzuhaltenden Datenschutz- und Datensicherheitserfordernisse informieren.Wird einer auftraggebenden Stelle die Möglichkeit zur Erstellung und Steuerung von Datenverarbeitungen eingeräumt (Paragraph 10, Absatz 3,), muß die dienstleistende Stelle die auftraggebende Stelle über die einzuhaltenden Datenschutz- und Datensicherheitserfordernisse informieren.