Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Landes-Datenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 23/1988 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
30.03.1988
Außerkrafttretensdatum
21.11.2000
Index
1 Landesverfassung und Landesverwaltung
Text
Aufgaben und Verantwortlichkeit der
dienstleistenden Stellen
§ 12Paragraph 12,
(1)Absatz einsDie dienstleistenden Stellen dürfen Datenverarbeitungen nur auf Grund von Datenverarbeitungsaufträgen (§ 10 Abs. 1) durchführen. Sie haben die Datenverarbeitungsaufträge auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Datenverarbeitungsprojekt (§ 7) und die Berechtigung zur Auftragserteilung zu prüfen.Die dienstleistenden Stellen dürfen Datenverarbeitungen nur auf Grund von Datenverarbeitungsaufträgen (Paragraph 10, Absatz eins,) durchführen. Sie haben die Datenverarbeitungsaufträge auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Datenverarbeitungsprojekt (Paragraph 7,) und die Berechtigung zur Auftragserteilung zu prüfen.
(2)Absatz 2Bestehen Zweifel über die Deckung eines Datenverarbeitungsauftrages im genehmigten Datenverarbeitungsprojekt, so hat die dienstleistende Stelle den Nachweis der Genehmigung des zentralen Organs durch die auftraggebende Stelle zu verlangen. Bei Zweifel über die Berechtigung zur Auftragserteilung durch einen Sachbearbeiter ist die Unterzeichnung des Datenverarbeitungsauftrages durch den Leiter der auftraggebenden Stelle zu verlangen.
(3)Absatz 3Die dienstleistenden Stellen haben für die auftragsgemäße und sichere Durchführung der Datenverarbeitungsaufträge zu wirtschaftlichen Bedingungen unter Beachtung der in der Betriebsordnung (§ 18) festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen und der sonstigen einschlägigen Bestimmungen zu sorgen. Insbesondere sind die Leiter der dienstleistenden Stellen verpflichtet, die Einhaltung und Wirksamkeit der Datensicherheitsmaßnahmen regelmäßig zu prüfen.Die dienstleistenden Stellen haben für die auftragsgemäße und sichere Durchführung der Datenverarbeitungsaufträge zu wirtschaftlichen Bedingungen unter Beachtung der in der Betriebsordnung (Paragraph 18,) festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen und der sonstigen einschlägigen Bestimmungen zu sorgen. Insbesondere sind die Leiter der dienstleistenden Stellen verpflichtet, die Einhaltung und Wirksamkeit der Datensicherheitsmaßnahmen regelmäßig zu prüfen.
(4)Absatz 4Wird einer auftraggebenden Stelle die Möglichkeit zur Erstellung und Steuerung von Datenverarbeitungen eingeräumt (§ 10 Abs. 3), muß die dienstleistende Stelle die auftraggebende Stelle über die einzuhaltenden Datenschutz- und Datensicherheitserfordernisse informieren.Wird einer auftraggebenden Stelle die Möglichkeit zur Erstellung und Steuerung von Datenverarbeitungen eingeräumt (Paragraph 10, Absatz 3,), muß die dienstleistende Stelle die auftraggebende Stelle über die einzuhaltenden Datenschutz- und Datensicherheitserfordernisse informieren.
Gesetzesnummer
10000567
Dokumentnummer
LSB12006477
Alte Dokumentnummer
N1198818538A