Landesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Salzburger Landes-Datenschutzverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 23/1988 aufgehoben durch LGBl Nr 118/2000

Bundesland

Salzburg

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

30.03.1988

Außerkrafttretensdatum

21.11.2000

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Verarbeitung von Daten durch auftraggebende Stellen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsSofern von einer auftraggebenden Stelle Daten auf Datenverarbeitungsgeräten (z. B. Personal-Computer) selbst verarbeitet werden, ist über die nach Paragraph 10, Absatz 4, zu treffenden Regelungen hinaus in der Dienstanweisung (Paragraph 4, Absatz 3,) festzulegen,
    1. Litera a
      wer welche Geräte zur Datenverarbeitung bedienen darf;
    2. Litera b
      für welche Aufgaben und in welchem Umfang (Einsichts- und Verfügungsrechte) diese Berechtigung besteht; und
    3. Litera c
      welche Maßnahmen im Fall der Störung von Geräten zur Datenverarbeitung und im Brandfall zu treffen sind.
    Für den Fall einer Verhinderung von Bediensteten sind entsprechende Vertretungsregelungen zu treffen. Nach Erfordernis ist überdies unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten, auf bestehenden Parteienverkehr u. dgl. der unbefugte Zutritt zu Räumen, in denen sich Anlagen zur Datenverarbeitung befinden, zu untersagen oder durch Sperreinrichtungen zu verhindern.
  2. Absatz 2Die Benützung von Daten hat unter sinngemäßer Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins und 2 zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Datenträger sind gegen unbefugte Benützung und Einsichtnahme und gegen Zerstörung gesichert aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist richtet sich - sofern nicht zwingende technische Gründe entgegenstehen oder gespeicherte Daten in Form von Ausdrucken vorliegen - nach den sonst geltenden innerdienstlichen Vorschriften über die Aufbewahrung von Akten und Belegen.

Gesetzesnummer

10000567

Dokumentnummer

LSB12006476

Alte Dokumentnummer

N1198818537A

Navigation im Suchergebnis