1. Abschnitt
Allgemeines
Zweck
§ 1Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt zum Schutz der im automationsunterstützten Datenverkehr verarbeiteten personenbezogenen Daten die Grundsätze für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung im Bereich der vom Land Salzburg eingerichteten Behörden, Dienststellen, Ämter, Anstalten und Betriebe sowie den Kostenersatz an das Land für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz.