Landesrecht konsolidiert

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Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger VeranstaltungsgesetzNächster Suchbegriff 1987

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 71/1987 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 58/1991

Bundesland

Salzburg

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.08.1991

Außerkrafttretensdatum

31.05.1997

Index

16 Veranstaltungswesen

Text

römisch VII. Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 28,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Litera a
      eine gemäß Paragraph 4, bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne Bewilligung abhält oder gegen die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen verstößt;
    2. Litera b
      eine gemäß Paragraph 12, anmeldepflichtige Veranstaltung ohne vorhergehende Anmeldung abhält oder gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt;
    3. Litera c
      eine gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Litera c, oder d oder Paragraph 15, untersagte Veranstaltung abhält;
    4. Litera d
      eine Veranstaltung im Umherziehen abhält, ohne den Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 15, zur Vidierung vorgelegt zu haben oder gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt;
    5. Litera e
      eine gemäß Paragraph 16, bewilligungspflichtige Veranstaltungsstätte ohne Bewilligung betreibt oder gegen die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen verstößt;
    6. Litera f
      eine Spielhalle in der im Paragraph 17, Absatz 5, festgelegten Verbotszone einrichtet oder betreibt;
    7. Litera g
      als Verfügungsberechtigter seine Obliegenheiten (Paragraph 18,) oder als Veranstalter die besonderen Betriebsvorschriften (Paragraph 19,) nicht einhält;
    8. Litera h
      gegen die feuerpolizeilichen Vorschriften (Paragraph 20,) verstößt;
    9. Litera i
      Experimente durchführt, die Besucher gefährden können (Paragraph 21, Absatz eins, Litera a,);
    10. Litera j
      einen verbotenen Spielapparat (Paragraph 21, Absatz eins, Litera b,) aufstellt oder betreibt oder als Verfügungsberechtigter über den Aufstellungsort das Aufstellen oder Betreiben verbotener Spielapparate duldet oder einer Person einen verbotenen Spielapparat zur Aufstellung oder zum Betrieb im Land Salzburg überläßt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb des Landes Salzburg gelegen ist;
    11. Litera k
      eine Vergnügungsveranstaltung am Vorheriger SuchbegriffKarfreitag oder am 24. Dezember abhält oder einer Verordnung nach Paragraph 22, Absatz 2, zuwiderhandelt;
    12. Litera l
      eine Bezeichnung verwendet, die gegen Paragraph 23, verstößt;
    13. Litera m
      einer Anordnung oder einem Auftrag nach Paragraph 25, nicht Folge leistet;
      oder
    14. Litera n
      als Veranstalter den mit der Überwachung betrauten Organen nicht die erforderliche Anzahl geeigneter Sitzplätze zur Verfügung stellt (Paragraph 26,).
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera a bis e, g bis i und k bis n sind mit Geldstrafe bis zu 20.000 S, Übertretungen nach Absatz eins, Litera f und j mit Geldstrafe von 20.000 S bis 200.000 S oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. In den Fällen des Absatz eins, Litera f und j können bei erschwerenden Umständen Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden.
  3. Absatz 3Spielapparate, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellt oder betrieben werden, unterliegen samt ihrem Inhalt dem Verfall.

Gesetzesnummer

10000547

Dokumentnummer

LSB12006157

Alte Dokumentnummer

N1198713256A

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