(2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis e, g bis i und k bis n sind mit Geldstrafe bis zu 20.000 S, Übertretungen nach Abs. 1 lit. f und j mit Geldstrafe von 20.000 S bis 200.000 S oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. In den Fällen des Abs. 1 lit. f und j können bei erschwerenden Umständen Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera a bis e, g bis i und k bis n sind mit Geldstrafe bis zu 20.000 S, Übertretungen nach Absatz eins, Litera f und j mit Geldstrafe von 20.000 S bis 200.000 S oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. In den Fällen des Absatz eins, Litera f und j können bei erschwerenden Umständen Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden.