Landesrecht konsolidiert

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Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger VeranstaltungsgesetzNächster Suchbegriff 1987

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 71/1987

Bundesland

Salzburg

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

30.09.1987

Außerkrafttretensdatum

31.05.1997

Index

16 Veranstaltungswesen

Text

Zeitliche Verbote und Beschränkungen

Paragraph 22,

  1. Absatz einsAm Vorheriger SuchbegriffKarfreitag und am 24. Dezember ist die Abhaltung von Vergnügungsveranstaltungen verboten.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann aus bestimmten Anlässen, die eine allgemeine Trauer zur Folge haben (Staats- oder Landestrauer), die Abhaltung von Veranstaltungen verbieten oder von der Bedingung abhängig machen, daß dem Anlaß Rechnung getragen wird. Erfolgt eine solche Anordnung allgemein durch Verordnung, so kann diese auch durch den Rundfunk und durch die Tageszeitungen rechtsgültig kundgemacht werden.

Gesetzesnummer

10000547

Dokumentnummer

LSB12006152

Alte Dokumentnummer

N1198713249A

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