Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Hammerauer-Moor-Naturschutzgebietsverordnung § 2

Kurztitel

Hammerauer-Moor-Naturschutzgebietsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 17/1983

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

8 Natur- und Tierschutz

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIn dem gemäß Paragraph eins, festgelegten Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
  2. Absatz 2Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
    1. Litera a
      die bisher übliche, den nicht maschinellen Torfabbau einschließende land- und forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen Wegbauten, Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen sowie der Einsatz von Mineraldünger, Schädlingsbekämpfungsmitteln u.dgl.;
    2. Litera b
      die notwendigen Betreuungsarbeiten an behördlich genehmigten öffentlichen Betriebsanlagen und sonstigen Einrichtungen;
    3. Litera c
      die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, daß alle Greifvögel, Schnepfen, Häher, Dohlen, Wildtauben, Wildgänse und Wildenten nicht bejagt werden dürfen;
    4. Litera d
      der Besuch des Naturschutzgebietes auf öffentlichen Wegen und markierten Wanderwegen.
  3. Absatz 3Als verbotene Eingriffe im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere:
    1. Litera a
      das Befahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen aller Art außerhalb naturschutzbehördlich gekennzeichneter Parkplätze, ausgenommen für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Grundstücken gemäß Absatz 2 ;,
    2. Litera b
      die Anlage von Reitwegen;
    3. Litera c
      das Zelten, Lagern, Errichten von Feuerstellen;
    4. Litera d
      jede Bodenverletzung, wie Aufschüttungen und Abtragungen, das Lagern von Materialien jeder Art, Sprengarbeiten, die Beseitigung oder Beschädigung von Findlingsteinen u.dgl., die Anlage und der Betrieb von Gräben, Torfstichen, Schottergruben u.dgl.;
    5. Litera e
      alle Baumaßnahmen wie auch die Errichtung von Hütten, Unterständen, Sichtschutzwänden, Zäunen und Einfriedungen jeder Art, Tischen, Sitz- und Liegegelegenheiten u.dgl.;
    6. Litera f
      jede Veränderung sowie jegliche Beeinträchtigung von Gewässern aller Art, wie der bestehenden Tümpel, Gräben, Hoch- und Niedermoore samt ihren Randzonen (anmoorige Böden und Naßwiesen);
    7. Litera g
      die Anlage künstlicher Teiche oder Wasserläufe;
    8. Litera h
      unbeschadet der zugelassenen Bewirtschaftung nach Absatz 2, Litera a, jede Beeinträchtigung oder Beschädigung der Pflanzenwelt, jedenfalls aber das Fällen von Baumgruppen und Einzelbäumen außerhalb des geschlossenen Waldes, die Beseitigung von Latschen, Gebüsch und Hecken sowie von Schilf, Seggen, Binsen und Wasserpflanzen, das Abreißen von Ästen sowie das Ausgraben und Pflücken von Pflanzen; ferner die Einbringung nicht standortgemäßer Pflanzen und Tiere, wie überhaupt jede wesentliche Veränderung des vorgegebenen Naturhaushaltes;
    9. Litera i
      jede Beunruhigung des Wildes und jede Störung der Kleintierwelt bzw. der vorhandenen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren;
    10. Litera j
      jede Verunreinigung, das Ablagern von Abfällen, Müll- und Schutt jeder Form außerhalb von Müllablagerungsstätten (Paragraph 19, des Salzburger Müllabfuhrgesetzes 1974) ;
    11. Litera k
      die Erregung von ungebührlichem Lärm, der Betrieb von Radio- und Tonbandgeräten, das Treiben von Unfug u.dgl.;
    12. Litera l
      die Errichtung von Energiefreileitungen oder sonstigen Drahtleitungen, die Einbringung von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, elektrischer Energie oder zur Ableitung von Wasser und Abwässern;
    13. Litera m
      unbeschadet der Kennzeichnung nach Paragraph 4, jede Anbringung von Werbe- und Inschrifttafeln, sonstigen Schildern und Plakaten, soweit es sich nicht um unentbehrliche Ortshinweise, notwendige Wohn- und Betriebsstättenbezeichnungen, Markierungstafeln u.dgl. handelt.

Gesetzesnummer

10000444

Dokumentnummer

LSB12005325

Alte Dokumentnummer

N1198318741A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1983/17/P2/LSB12005325

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