Landesrecht konsolidiert

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Salzburger Teilhabegesetz § 4a

Kurztitel

Salzburger Teilhabegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 93/1981 zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2019

Bundesland

Salzburg

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.11.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.THG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Grundsatz der Subsidiarität

Paragraph 4 a,

  1. Absatz einsHilfeleistungen nach diesem Gesetz sind nur insoweit zu erbringen, als für Menschen mit Behinderungen oder sonstige Anspruchsberechtigte (Paragraph 18, Absatz eins,) keine Möglichkeit besteht, aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen.
  2. Absatz 2Abweichend zu Absatz eins, gehen Hilfeleistungen nach diesem Gesetz gleichartigen Leistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz vor.

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

10000366

Dokumentnummer

LSB40023083

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