Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Teilhabegesetz
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.11.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
S.THG
Index
12 Sozialwesen und Jugendschutz
Text
Menschen mit Behinderungen
§ 2
(1)
Menschen mit Behinderungen im Sinn dieses Gesetzes sind Personen mit wesentlichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Funktionen, Sinnesfunktionen, kognitiven Fähigkeiten oder psychischen Gesundheit, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben maßgeblich benachteiligen. Dabei müssen die Beeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern und gelten vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen nicht als Behinderungen. (2) Die Beeinträchtigung ist durch ein Gutachten einer mit Angelegenheiten der Behinderung und Inklusion betrauten Ärztin des Amtes der Landesregierung bzw eines solchen Arztes (Sozialärztin bzw Sozialarzt) festzustellen. Erforderlichenfalls kann dafür auch eine Expertin oder ein Experte auf dem Gebiet der jeweiligen Beeinträchtigung herangezogen werden.
Im RIS seit
28.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Gesetzesnummer
10000366
Dokumentnummer
LSB40023081