Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/1976

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.11.1976

Außerkrafttretensdatum

28.05.2018

Index

20 Förderungs- und Fondswesen

Text

Entscheidung über die Zulässigkeit

Paragraph 26,

  1. Absatz einsBei Fonds unter Lebenden hat der Gründer die Gründungserklärung der Fondsbehörde vorzulegen. Bei Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht von der letztwilligen Anordnung die Fondsbehörde zu verständigen.
  2. Absatz 2Soweit hiefür nicht die Finanzprokuratur in Frage kommt (Prokuraturgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1945,), obliegt die Vertretung des Fonds bis zur Bestellung des Fondskurators dem Land.
  3. Absatz 3Über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds entscheidet die Fondsbehörde.
  4. Absatz 4Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds, das von Amts wegen eingeleitet wird, kommen bei Fonds unter Lebenden dem Gründer und dem Land, bei Fonds von Todes wegen dem Land und den Erben des Gründers sowie dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zu.
  5. Absatz 5Mit der Entscheidung, daß die Errichtung des Fonds zulässig ist, erlangt dieser Rechtspersönlichkeit. Die Fondsbehörde hat die Errichtung des Fonds in der “Salzburger Landes-Zeitung” zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den Namen, Sitz und den Zweck des Fonds zu enthalten. Die Kosten der Verlautbarung hat der Fonds zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10000271

Dokumentnummer

LSB12003459

Alte Dokumentnummer

N1197616536A

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