Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/1976 aufgehoben durch LGBl Nr 77/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.11.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

20 Förderungs- und Fondswesen

Text

Besondere Voraussetzungen für die Satzungsänderung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDer Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das der Stiftung gewidmete Vermögen, die dem Stiftungsnamen zugrunde liegen, geändert haben.
  2. Absatz 2Der Sitz der Stiftung kann geändert werden, wenn dies zur zweckmäßigeren Verwaltung der Stiftung (Paragraph 9, Absatz 2,) erforderlich ist.
  3. Absatz 3Eine Änderung des Stiftungszweckes und des für den Stiftungsgenuß in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen kann oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.
  4. Absatz 4Das der Stiftung gewidmete satzungsmäßig bestimmte Vermögen darf nur dann geändert werden, wenn sein Wert hiedurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet bleibt.
  5. Absatz 5Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Stiftungsorgane können geändert werden, wenn die in der Satzung angeführten Stiftungsorgane nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung in der Verwaltung für die Stiftung zweckentsprechender ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Gesetzesnummer

10000271

Dokumentnummer

LSB12003451

Alte Dokumentnummer

N1197616528A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1976/70/P18/LSB12003451

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