Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.11.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Index
20 Förderungs- und Fondswesen
Text
Besondere Voraussetzungen für die Satzungsänderung
§ 18Paragraph 18,
(1)Absatz einsDer Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das der Stiftung gewidmete Vermögen, die dem Stiftungsnamen zugrunde liegen, geändert haben.
(2)Absatz 2Der Sitz der Stiftung kann geändert werden, wenn dies zur zweckmäßigeren Verwaltung der Stiftung (§ 9 Abs. 2) erforderlich ist.Der Sitz der Stiftung kann geändert werden, wenn dies zur zweckmäßigeren Verwaltung der Stiftung (Paragraph 9, Absatz 2,) erforderlich ist.
(3)Absatz 3Eine Änderung des Stiftungszweckes und des für den Stiftungsgenuß in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen kann oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.
(4)Absatz 4Das der Stiftung gewidmete satzungsmäßig bestimmte Vermögen darf nur dann geändert werden, wenn sein Wert hiedurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet bleibt.
(5)Absatz 5Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Stiftungsorgane können geändert werden, wenn die in der Satzung angeführten Stiftungsorgane nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung in der Verwaltung für die Stiftung zweckentsprechender ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023
Gesetzesnummer
10000271
Dokumentnummer
LSB12003451
Alte Dokumentnummer
N1197616528A