Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/1976 aufgehoben durch LGBl Nr 77/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.11.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

20 Förderungs- und Fondswesen

Text

Stiftungsorgane

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Stiftungserklärung und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.
  2. Absatz 2Personen, die mit der behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes hinsichtlich einer Stiftung betraut sind, dürfen nicht zu Stiftungsorganen bestellt werden.
  3. Absatz 3Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit nur aus den Erträgnissen der Stiftung und nur so weit, als die Entschädigung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit des Stiftungsorgans angemessen ist sowie mit den Erträgnissen der Stiftung in Einklang steht. Durch die Gewährung der Entschädigung darf weiters die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Anderenfalls ist die Tätigkeit der Stiftungsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Über die Entschädigung entscheidet die Stiftungsbehörde.
  4. Absatz 4Jede Bestellung - Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß - oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Stiftungsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens, des Berufes und der Adresse des Stiftungsorgans bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorganen, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.
  6. Absatz 6Die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane, die nicht die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach Absatz 5, nicht entsprechen, abzuberufen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Gesetzesnummer

10000271

Dokumentnummer

LSB12003448

Alte Dokumentnummer

N1197616525A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1976/70/P15/LSB12003448

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