Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.11.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Index
20 Förderungs- und Fondswesen
Text
Staatliche Aufsicht über Stiftungen
§ 13Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie Stiftungen unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Diese hat die Erhaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens, die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung sicherzustellen.
(2)Absatz 2Die Organe der Stiftungsbehörde sind berechtigt, jederzeit in die Stiftungsverwaltung, insbesondere in die Vermögensverwaltung, Einsicht zu nehmen und ihre Einrichtungen zu besichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023
Gesetzesnummer
10000271
Dokumentnummer
LSB12003446
Alte Dokumentnummer
N1197616523A