(4)Absatz 4Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Stifter, dem Testamentsvollstrecker, dem Stiftungskurator und dem Land Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Stiftungssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die, insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen, dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.