Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 70/1976 aufgehoben durch LGBl Nr 77/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.11.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

20 Förderungs- und Fondswesen

Text

Stiftungssatzung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Stiftungskurator hat binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung die Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und den Sitz der Stiftung;
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Errichtung der Stiftung sowie über das der Stiftung gewidmete Vermögen;
    3. Ziffer 3
      Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Einrichtungen und Erträgnisse, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses. Diese hat den für die Zuerkennung öffentlicher Förderungen und Unterstützungen allgemein geltenden Maßstäben zu entsprechen. Soweit es die Erhaltung des der Stiftung gewidmeten Vermögens erfordert, sind Beitragsleistungen des Begünstigten für den durch die Inanspruchnahme des Stiftungsgenusses verursachten Aufwand vorzusehen;
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung der satzungsmäßigen Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung (Stiftungsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung sowie allfällige Funktionsperioden;
    5. Ziffer 5
      die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn die Stiftungsorgane aus mehr als einer Person bestehen, und der Bekanntmachungen;
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Stiftungsorgane;
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Stiftungsbehörde hinsichtlich der Vermögenswerte der Stiftung sowie über Rechtshandlungen, die nach diesem Gesetz oder nach der Satzung selbst zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen;
    8. Ziffer 8
      Bestimmungen über die Zuwendung der bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögenswerte (Paragraph 21, Absatz eins und 2).
  3. Absatz 3Die Stiftungssatzung darf Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Stiftungsorgane nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.
  4. Absatz 4Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Stifter, dem Testamentsvollstrecker, dem Stiftungskurator und dem Land Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Stiftungssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die, insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen, dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
  5. Absatz 5Wird die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator binnen drei Monaten eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung vorzulegen.
  6. Absatz 6Die erfolgte Genehmigung ist auf der Stiftungssatzung zu beurkunden. Diese Ausfertigung ist dem Stiftungskurator auszuhändigen.
  7. Absatz 7Die Stiftung darf erst mit Genehmigung der Stiftungssatzung ihre Tätigkeit aufnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Gesetzesnummer

10000271

Dokumentnummer

LSB12003443

Alte Dokumentnummer

N1197616520A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1976/70/P10/LSB12003443

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