Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.07.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FLG. 1973
Index
5 Land- und Forstwirtschaft
Text
Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke
§ 39Paragraph 39,
(1)Absatz einsZur Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich. Die Veräußerung einer Fläche des Agrargemeinschaftsgebietes von nicht mehr als 5.000 m² bedarf nicht der Genehmigung, ebenso nicht die Einräumung von Leitungsrechten für die Versorgung der Bevölkerung oder von Gebietsteilen insbesondere mit Strom, Wasser, Gas, Fernwärme oder Kanalsystemen. (2)Absatz 2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften gefährdet würde oder wenn allgemeine Interessen der Landeskultur dagegen sprechen.
(3)Absatz 3Ist ein Miteigentumsanteil an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verpfändet worden, so hat der Pfandgläubiger die Zahlung der Schuld auch vor ihrer Fälligkeit anzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020
Gesetzesnummer
10000221
Dokumentnummer
LSB40005050