Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 § 39

Kurztitel

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/1973 zuletzt geändert durch LGBl Nr 58/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLG. 1973

Index

5 Land- und Forstwirtschaft

Text

Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke

Paragraph 39,

  1. Absatz einsZur Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich. Die Veräußerung einer Fläche des Agrargemeinschaftsgebietes von nicht mehr als 5.000 m² bedarf nicht der Genehmigung, ebenso nicht die Einräumung von Leitungsrechten für die Versorgung der Bevölkerung oder von Gebietsteilen insbesondere mit Strom, Wasser, Gas, Fernwärme oder Kanalsystemen.
  2. Absatz 2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften gefährdet würde oder wenn allgemeine Interessen der Landeskultur dagegen sprechen.
  3. Absatz 3Ist ein Miteigentumsanteil an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verpfändet worden, so hat der Pfandgläubiger die Zahlung der Schuld auch vor ihrer Fälligkeit anzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Gesetzesnummer

10000221

Dokumentnummer

LSB40005050

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1973/1/P39/LSB40005050

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