Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Stadtrecht 1966 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Stadtrecht 1966

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 47/1966

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

16.07.1966

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

2 Gemeindewesen

Text

Verfügungen in Notstandsfällen

Paragraph 46,

Kann im Falle eines Notstandes der Beschluß des zuständigen Kollegialorganes ohne Schaden oder Gefahr für die Stadt nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der Bürgermeister unter eigener Verantwortung die notwendigen Verfügungen selbst treffen und die hiefür unvermeidlichen Ausgaben verfügen. Hiebei ist vorher dem Magistratsdirektor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bürgermeister hat unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten. Wird die nachträgliche Zustimmung nicht erteilt, so sind die Maßnahmen, soweit dies möglich ist, rückgängig zu machen.

Gesetzesnummer

10000140

Dokumentnummer

LSB12001623

Alte Dokumentnummer

N1196610048I

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