Verfügungen in Notstandsfällen
§ 46Paragraph 46,
Kann im Falle eines Notstandes der Beschluß des zuständigen Kollegialorganes ohne Schaden oder Gefahr für die Stadt nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der Bürgermeister unter eigener Verantwortung die notwendigen Verfügungen selbst treffen und die hiefür unvermeidlichen Ausgaben verfügen. Hiebei ist vorher dem Magistratsdirektor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bürgermeister hat unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten. Wird die nachträgliche Zustimmung nicht erteilt, so sind die Maßnahmen, soweit dies möglich ist, rückgängig zu machen.