(3)Absatz 3Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für andere Urkunden über Rechtsakte, aus denen der Stadt Verbindlichkeiten erwachsen, sofern der Wert der Verbindlichkeiten im Einzelfalle eine in der Geschäftsordnung des Magistrates (§ 33) festzusetzende Wertgrenze überschreitet; diese Wertgrenze darf nicht höher als mit 0,5 v.T. der ordentlichen Jahreseinkünfte der Stadt bestimmt werden.Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten auch für andere Urkunden über Rechtsakte, aus denen der Stadt Verbindlichkeiten erwachsen, sofern der Wert der Verbindlichkeiten im Einzelfalle eine in der Geschäftsordnung des Magistrates (Paragraph 33,) festzusetzende Wertgrenze überschreitet; diese Wertgrenze darf nicht höher als mit 0,5 v.T. der ordentlichen Jahreseinkünfte der Stadt bestimmt werden.