Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Stadtrecht 1966 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Stadtrecht 1966

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 47/1966

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

16.07.1966

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

2 Gemeindewesen

Text

Fertigung von Urkunden

Paragraph 42,

  1. Absatz einsRechtsgeschäfte und Erklärungen, aus denen die Stadt verpflichtet werden soll oder durch die die Stadt ihr zustehende Recht aufgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ausgenommen von diesem Erfordernis sind Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Geldwert den Betrag von 25.000 S nicht überschreitet.
  2. Absatz 2Urkunden über Rechtsakte, mit denen grundbücherliche Rechte aufgegeben, beschränkt oder belastet werden, müssen vom Bürgermeister, dem Magistratsdirektor und einem vom Stadtsenat zu bestimmenden Mitglied des Gemeinderates unterfertigt und mit dem Prägesiegel versehen sein.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten auch für andere Urkunden über Rechtsakte, aus denen der Stadt Verbindlichkeiten erwachsen, sofern der Wert der Verbindlichkeiten im Einzelfalle eine in der Geschäftsordnung des Magistrates (Paragraph 33,) festzusetzende Wertgrenze überschreitet; diese Wertgrenze darf nicht höher als mit 0,5 v.T. der ordentlichen Jahreseinkünfte der Stadt bestimmt werden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatz 3, finden auf Schriftstücke der Unternehmungen, in denen sich die Stadt einer im Handelsregister eingetragenen Firma bedient, keine Anwendung.
  5. Absatz 5Aus jeder Ausfertigung muß zu ersehen sein, auf Grund welcher Ermächtigung das Rechtsgeschäft abgeschlossen oder die Erklärung ausgestellt wird.

Gesetzesnummer

10000140

Dokumentnummer

LSB12001619

Alte Dokumentnummer

N1196610044I

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