Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Stadtrecht 1966 § 34

Kurztitel

Salzburger Stadtrecht 1966

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/1966 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/1997

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

2 Gemeindewesen

Text

Sonderbestimmungen für Unternehmungen

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDer Gemeinderat hat für die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen (Paragraph 62,) eine von den Bestimmungen des Paragraph 33, abweichende Gliederung vorzusehen, wenn dies für die Führung der Geschäfte zweckdienlich ist. Wenn der Gemeinderat die Errichtung von Unternehmungen beschließt, die der Versorgung mit Energie (Elektrizität, Vorheriger SuchbegriffGas, Fernwärme) und Wasser und dem Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel dienen, hat er diese Unternehmungen unter der Bezeichnung “Salzburger Stadtwerke” in einer organisatorischen Einheit zusammenzufassen.
  2. Absatz 2Für die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen sind eigene Geschäftsordnungen (Satzungen) zu erlassen (Paragraph 63,).
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 5, gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2011

Gesetzesnummer

10000140

Dokumentnummer

LSB12011606

Alte Dokumentnummer

N1199711107U

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