Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Stadtrecht 1966
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 47/1966 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/1997
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
Index
2 Gemeindewesen
Text
Sonderbestimmungen für Unternehmungen
§ 34Paragraph 34,
(1)Absatz einsDer Gemeinderat hat für die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen (§ 62) eine von den Bestimmungen des § 33 abweichende Gliederung vorzusehen, wenn dies für die Führung der Geschäfte zweckdienlich ist. Wenn der Gemeinderat die Errichtung von Unternehmungen beschließt, die der Versorgung mit Energie (Elektrizität, Gas, Fernwärme) und Wasser und dem Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel dienen, hat er diese Unternehmungen unter der Bezeichnung “Salzburger Stadtwerke” in einer organisatorischen Einheit zusammenzufassen.Der Gemeinderat hat für die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen (Paragraph 62,) eine von den Bestimmungen des Paragraph 33, abweichende Gliederung vorzusehen, wenn dies für die Führung der Geschäfte zweckdienlich ist. Wenn der Gemeinderat die Errichtung von Unternehmungen beschließt, die der Versorgung mit Energie (Elektrizität, Gas, Fernwärme) und Wasser und dem Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel dienen, hat er diese Unternehmungen unter der Bezeichnung “Salzburger Stadtwerke” in einer organisatorischen Einheit zusammenzufassen. (2)Absatz 2Für die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen sind eigene Geschäftsordnungen (Satzungen) zu erlassen (§ 63).Für die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen sind eigene Geschäftsordnungen (Satzungen) zu erlassen (Paragraph 63,).
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 33 Abs. 5 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 5, gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2011
Gesetzesnummer
10000140
Dokumentnummer
LSB12011606
Alte Dokumentnummer
N1199711107U