(2)Absatz 2Zur Besorgung der Gebarungskontrolle (§ 52 Abs. 1) ist ein Kontrollamt einzurichten, das aus dem Leiter des Kontrollamtes und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter besteht.Zur Besorgung der Gebarungskontrolle (Paragraph 52, Absatz eins,) ist ein Kontrollamt einzurichten, das aus dem Leiter des Kontrollamtes und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter besteht.