Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Stadtrecht 1966 § 33

Kurztitel

Salzburger StadtrechtNächster Suchbegriff 1966

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/1966 zuletzt geändert durch LGBl Nr 12/2020

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

2 Gemeindewesen

Text

Gliederung und Geschäftsordnung des Magistrates

Paragraph 33,

  1. Absatz einsDer Magistrat gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen auch in Ämter und Amtsstellen untergliedert werden.
  2. Absatz 2Zur Besorgung der Gebarungskontrolle (Paragraph 52, Absatz eins,) ist ein Kontrollamt einzurichten, das aus dem Leiter des Kontrollamtes und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter besteht.
  3. Absatz 3Der Leiter des Kontrollamtes wird auf Vorschlag des Stadtsenates vom Gemeinderat bestellt und ist dienstrechtlich unmittelbar dem Vorheriger SuchbegriffMagistratsdirektorNächster Suchbegriff unterstellt. Er darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat gewesen sein.
  4. Absatz 4Die Vorschriften über die Besorgung der Geschäfte des Magistrates sind in einer Geschäftsordnung festzulegen. Hiebei ist auch zu bestimmen, daß die Vorbereitung von Rechtsmittelentscheidungen einer anderen organisatorischen Einheit des Magistrates obliegt als jener, die die Entscheidung in erster Instanz vorbereitet hat.
  5. Absatz 5In der Geschäftsordnung ist auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister oder auch die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis durch den Vorheriger SuchbegriffMagistratsdirektor, die Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Bedienstete der Stadt vertreten lassen können.
  6. Absatz 6Die Geschäftsordnung ist vom Gemeinderat zu erlassen.

Im RIS seit

26.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10000140

Dokumentnummer

LSB40023560

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