Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Stadtrecht 1966 § 31

Kurztitel

Salzburger StadtrechtNächster Suchbegriff 1966

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/1966 zuletzt geändert durch LGBl Nr 106/2013

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

2 Gemeindewesen

Text

4. Allgemeine Berufungskommission

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Allgemeine Berufungskommission besteht aus dem Vorheriger SuchbegriffMagistratsdirektorNächster Suchbegriff als dem Vorsitzenden und zwei weiteren rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt als Beisitzer.
  2. Absatz 2Die Bestellung und Enthebung der Beisitzer obliegt dem Stadtsenat. Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn ein Beisitzer seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die damit verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. Die Funktion als Beisitzer endet auch mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand.
  3. Absatz 3Im Fall der Verhinderung sind der Vorheriger SuchbegriffMagistratsdirektor von einem von ihm zu bestimmenden rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt und die Beisitzer von Ersatzmitgliedern zu vertreten, auf die die Bestimmungen der Absatz eins und 2 Anwendung finden.
  4. Absatz 4Die Allgemeine Berufungskommission ist zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist bei vollzähliger Anwesenheit ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit.
  5. Absatz 5Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Allgemeinen Berufungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
  6. Absatz 6Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Allgemeinen Berufungskommission zu unterrichten.

Anmerkung

zu LGBl Nr 106/2013:
war vorher § 31a

Im RIS seit

05.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2014

Gesetzesnummer

10000140

Dokumentnummer

LSB40015543

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