(2)Absatz 2Zur nutzbaren Fläche gemäß Abs. 1 gehören auch die dem Betrieb der Sportstätte oder der Vorbereitung für ihre Benützung dienenden notwendigen Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten.Zur nutzbaren Fläche gemäß Absatz eins, gehören auch die dem Betrieb der Sportstätte oder der Vorbereitung für ihre Benützung dienenden notwendigen Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten.