Landesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Oö. Sportgesetz 2019 § 10

Kurztitel

Oö. Sportgesetz 2019

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 56/2019

Bundesland

Oberösterreich

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. SpG 2019

Index

35 Sport

Text

3. Abschnitt
SportstättenNächster Suchbegriff

Paragraph 10,
Vorheriger SuchbegriffSportstättenNächster Suchbegriff

  1. Absatz einsVorheriger SuchbegriffSportstättenNächster Suchbegriff im Sinn dieses Abschnitts sind alle ausschließlich oder überwiegend für die Sportausübung genützten Anlagen mit einer für die Sportausübung nutzbaren Fläche von mehr als 300 m².
  2. Absatz 2Zur nutzbaren Fläche gemäß Absatz eins, gehören auch die dem Betrieb der Sportstätte oder der Vorbereitung für ihre Benützung dienenden notwendigen Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten.
  3. Absatz 3Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die
    1. Ziffer eins
      nur der persönlichen Sportausübung der bzw. des Verfügungsberechtigten, ihrer bzw. seiner Familienangehörigen oder Gäste dienen oder
    2. Ziffer 2
      zu den Gemeinschaftseinrichtungen einer Wohnhausanlage oder eines Wohnheims gehören oder
    3. Ziffer 3
      überwiegend dem Unterricht an öffentlichen oder privaten Schulen im Sinn der schulrechtlichen Vorschriften dienen oder
    4. Ziffer 4
      ausschließlich für die Ausbildung von Angehörigen des Bundesheers oder eines Wachkörpers bestimmt sind oder
    5. Ziffer 5
      am 1. Jänner 1991, seit ihrer Errichtung oder in den letzten fünf Jahren ununterbrochen gewerbsmäßig geführt werden oder
    6. Ziffer 6
      im Rahmen eines Unternehmens, einer Anstalt oder einer Dienststelle von der Arbeitgeberin (Dienstgeberin) bzw. vom Arbeitgeber (Dienstgeber) den Arbeitnehmern (Dienstnehmern) zur Verfügung gestellt werden oder
    7. Ziffer 7
      überwiegend im Rahmen von Krankenanstalten, Kuranstalten, Kinder- und Jugendheimen oder vergleichbaren Anstalten für Anstaltszwecke betrieben werden oder
    8. Ziffer 8
      ununterbrochen kürzer als drei Monate für die Sportausübung genützt oder von vornherein nur als Provisorium oder befristet zur Verfügung gestellt werden.
  4. Absatz 4Dieser Abschnitt ist ferner nicht anzuwenden auf Schipisten, Schilanglaufloipen, Sprungschanzen, Bob- und Rodelbahnen sowie auf Vorheriger SuchbegriffSportstättenNächster Suchbegriff, die den besonderen zivilrechtlichen Kündigungsbeschränkungen des Bundesgesetzes über den Schutz von Vorheriger SuchbegriffSportstätten, Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 2003,, unterliegen.

Im RIS seit

08.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019

Gesetzesnummer

20001028

Dokumentnummer

LOO40020079

Navigation im Suchergebnis