Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Grundwasserschongebietsverordnung Enns § 7

Kurztitel

Grundwasserschongebietsverordnung Enns

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 46/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

65 Wasser

Text

Paragraph 7,
Sonstige Einschränkungen in der Kernzone des Schongebiets

  1. Absatz einsZusätzlich zu den im Paragraph 5, angeführten Maßnahmen sind in der Kernzone folgende Maßnahmen verboten:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Aufbereitung, Behandlung oder Lagerung von Abfällen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung und Erweiterung von Trockenbaggerungen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen;
    3. Ziffer 3
      Aufgrabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art tiefer als 3 m über dem mittleren Grundwasserspiegel, wobei
      1. Litera a
        Maßnahmen im Interesse des Betriebs der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Enns,
      2. Litera b
        Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Infrastruktureinrichtungen wie für Wasser, Abwasser, Gas, Telekommunikation, Elektrizitätsversorgung oder für Straßen- oder Schienenverkehr im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 usw.,
      3. Litera c
        Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von rechtmäßig bestehenden Anlagen,
      4. Litera d
        Maßnahmen zur Grundwassererkundung oder zur Verbesserung der Grundwasserqualität,
      vom Verbot ausgenommen sind;
    4. Ziffer 4
      die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen mit Erdbestattung;
    5. Ziffer 5
      die Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlamm- oder Müllkompost sowie von Senkgrubeninhalten, wobei die Ausbringung von betriebseigenen häuslichen Senkgrubeninhalten vom Verbot ausgenommen ist;
    6. Ziffer 6
      die Errichtung von Feldmieten und unbefestigten Gärfuttermieten, wobei die Zwischenlagerung von auf den abgeernteten Flächen angefallenen Ernterückständen aus der Gemüseproduktion vom Verbot ausgenommen ist;
    7. Ziffer 7
      die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Grundwasserentnahme, wobei Grundwasserentnahmen
      1. Litera a
        im Interesse des Betriebs der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Enns, der thermischen Grundwassernutzung oder des Grundwasserschutzes bzw. der Grundwassererkundung,
      2. Litera b
        zur Sanierung und/oder Sicherung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen und von Altlasten,
      3. Litera c
        gemäß Paragraph 10, Absatz , WRG. 1959 (Hausbrunnen),
      vom Verbot ausgenommen sind;
    8. Ziffer 8
      die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von gewerblichen oder industriellen Betriebsanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe im Sinn des Paragraph 31 a, WRG. 1959 (außer Abwasser) erzeugt, gelagert, verwendet, umgeschlagen und abgeleitet werden, wobei
      1. Litera a
        Kleinstmengen in dauerhaft sicheren und medienbeständigen Behältnissen in einer für den Haus- und Wirtschaftsbedarf üblichen Menge, wenn für die Erzeugung, Lagerung, Verwendung, den Umschlag und die Leitung Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen sind und damit die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, und
      2. Litera b
        Maßnahmen, die der Modernisierung sowie der Anpassung bestehender gewerblicher oder industrieller Betriebsanlagen an den Stand der Technik dienen,
      vom Verbot ausgenommen sind.
  2. Absatz 2Von den Verboten gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
  3. Absatz 3Öffentliche Kanalisationsanlagen sind längstens innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und in weiterer Folge in Abhängigkeit des Kanalzustands und des Kanalalters regelmäßig, jedoch zumindest alle zehn Jahre, sowie nach Durchführung von Baumaßnahmen, die den ordnungsgemäßen Zustand der Kanalanlagen beeinträchtigen können, von einer fachkundigen Person auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen (zB visuelle Überprüfung, Kamerabefahrung, Druckprüfung). Die Aufzeichnungen sind bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  4. Absatz 4Bei Forstgärten, Christbaumkulturen und im Wald ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Ausnahme: Schutzmittel vor Wildschäden) und die Stickstoffdüngung unter Angabe von Datum, Menge, Handelsbezeichnung und betroffener Fläche aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind zumindest zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  5. Absatz 5Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben mit landwirtschaftlicher Nutzfläche haben schlagbezogene Aufzeichnungen mit Angaben zu Kulturführung, Düngung und Pflanzenschutz zu führen. Aufzeichnungen mit identischem Inhalt, die bereits im Rahmen von freiwilligen Förderungsprogrammen geführt werden, können verwendet werden. Folgende Angaben müssen enthalten sein:
    1. Ziffer eins
      Grundstücksnummer, KG-Nummer und Schlagbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      Kultur mit Anbau- und Erntezeitpunkt,
    3. Ziffer 3
      Vorfrucht,
    4. Ziffer 4
      ausgebrachte Stickstoff-Düngemittel mit Handelsbezeichnung, Menge pro ha und Ausbringungszeitpunkt,
    5. Ziffer 5
      ausgebrachte Pflanzenschutzmittel mit Handelsbezeichnung, Menge pro ha und Ausbringungszeitpunkt,
    6. Ziffer 6
      Ertrag pro ha.
    Die Aufzeichnungen sind zumindest zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Im RIS seit

11.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2014

Gesetzesnummer

20000781

Dokumentnummer

LOO40015250

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2014/46/P7/LOO40015250

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