Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Infrastruktureinrichtungen wie für Wasser, Abwasser, Gas, Ferngas, Telekommunikation, Elektrizitätsversorgung oder für Straßen- oder Schienenverkehr im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 3 und 4 usw.,Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Infrastruktureinrichtungen wie für Wasser, Abwasser, Gas, Ferngas, Telekommunikation, Elektrizitätsversorgung oder für Straßen- oder Schienenverkehr im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 usw.,