Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Grundwasserschongebietsverordnung Schaunburgleiten § 8

Kurztitel

Grundwasserschongebietsverordnung Schaunburgleiten

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 92/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

65 Wasser

Text

Paragraph 8,
Verbote in der Kernzone

  1. Absatz einsZusätzlich zu den im Paragraph 5, angeführten Maßnahmen sind in der Kernzone folgende Maßnahmen verboten:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Aufbereitung, Behandlung oder Lagerung von Abfällen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung und Erweiterung von Trockenbaggerungen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen;
    3. Ziffer 3
      Aufgrabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art tiefer als 5 m unter Geländeoberkante, wobei
      1. Litera a
        Maßnahmen im Interesse des Betriebs der Wasserversorgungsanlage „Schaunburgleiten",
      2. Litera b
        Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Infrastruktureinrichtungen wie für Wasser, Abwasser, Gas, Ferngas, Telekommunikation, Elektrizitätsversorgung oder für Straßen- oder Schienenverkehr im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 usw.,
      3. Litera c
        Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von rechtmäßig bestehenden Anlagen,
      4. Litera d
        Maßnahmen zur Grundwassererkundung oder zur Verbesserung der Grundwasserqualität,
      5. Litera e
        Maßnahmen zur Errichtung und Instandhaltung von bereits wasserrechtlich bewilligten Bewässerungsbrunnen
      vom Verbot ausgenommen sind.
    4. Ziffer 4
      die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen mit Erdbestattung;
    5. Ziffer 5
      die Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlamm- oder Müllkompost, sowie von Senkgrubeninhalten, wobei die Ausbringung von betriebseigenen häuslichen Senkgrubeninhalten vom Verbot ausgenommen ist;
    6. Ziffer 6
      die Errichtung von Feldmieten und unbefestigten Gärfuttermieten, wobei die Zwischenlagerung von auf den abgeernteten Flächen angefallenen Ernterückständen aus der Gemüseproduktion vom Verbot ausgenommen ist;
    7. Ziffer 7
      die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Grundwasserentnahme, wobei Grundwasserentnahmen
      1. Litera a
        im Interesse des Betriebs der Wasserversorgungsanlage „Schaunburgleiten", der thermischen Grundwassernutzung oder des Grundwasserschutzes bzw. der Grundwassererkundung,
      2. Litera b
        zur Sanierung und/oder Sicherung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen und von Altlasten,
      3. Litera c
        gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WRG. 1959 (Hausbrunnen) und für Bewässerungszwecke aus bereits bewilligten Bewässerungsbrunnen,
      vom Verbot ausgenommen sind.
    8. Ziffer 8
      die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von gewerblichen oder industriellen Betriebsanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe im Sinn des Paragraph 31 a, WRG. 1959 (außer Abwasser) erzeugt, gelagert, verwendet, umgeschlagen und abgeleitet werden, wobei
      1. Litera a
        Kleinstmengen in dauerhaft sicheren und medienbeständigen Behältnissen in einer für den Haus- und Wirtschaftsbedarf üblichen Menge, wenn für die Erzeugung, Lagerung, Verwendung, den Umschlag und die Leitung Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen sind und damit die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, und
      2. Litera b
        Maßnahmen, die der Modernisierung sowie der Anpassung bestehender gewerblicher oder industrieller Betriebsanlagen an den Stand der Technik dienen
                  vom Verbot ausgenommen sind.
  2. Absatz 2Von den Verboten gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorliegen.

Im RIS seit

28.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Gesetzesnummer

20000764

Dokumentnummer

LOO40014789

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2013/92/P8/LOO40014789

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