Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vereinbarung Zielsteuerung-
Gesundheit
Bundesland
Oberösterreich
Typ
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 16
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Index
08 Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG
Text
5. Abschnitt
Konkretisierung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit
Artikel 16
Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit
(2)Absatz 2Für alle im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind Messgrößen und Zielwerte zu definieren. (3)Absatz 3Bund, Länder und Sozialversicherung auf Bundesebene bzw. Land und Sozialversicherung auf Landesebene verantworten gemeinsam und gegenseitig den Vertragsabschluss, die Umsetzung und Einhaltung der Zielsteuerung-Gesundheit. Dies schließt eine gegenseitige Information und Konsultation über beabsichtigte Maßnahmen, die im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen werden und Auswirkungen auf den anderen Versorgungssektor haben können, mit ein. Zur Umsetzung der verbindlich vereinbarten Ziele haben Bund, Länder und Sozialversicherung einander umfassend und wechselseitig zu unterstützen. Im Konfliktfall ist jedenfalls die jeweilige Zielsteuerungskommission zu befassen. (4)Absatz 4Die Partner des Bundes-Zielsteuerungsvertrags haben sicherzustellen, dass die bestehenden Zielsteuerungssysteme im Bereich der öffentlichen Gesundheit dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag bzw. den Landes-Zielsteuerungsverträgen nicht widersprechen.
Im RIS seit
09.12.2013
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017
Gesetzesnummer
20000747
Dokumentnummer
LOO40014099