Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Landes-Bauarbeiterschutzverordnung 2012 § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Landes-Bauarbeiterschutzverordnung 2012

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 3/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

31.10.2015

Abkürzung

Oö. LBauV 2012

Index

10 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Text

Paragraph 86,
Allgemeines

  1. Absatz einsBei der Durchführung von Untertagebauarbeiten sind die auf Grund des geotechnischen Gutachtens festgelegten Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen einzuhalten.
  2. Absatz 2Untertagebauarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine fachkundige Person die Untertagebauarbeiten während der gesamten Bauzeit in periodischen Zeitabständen, mindestens einmal täglich, überprüft. Die Prüfung hat sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Ausführung der Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen zu erstrecken.
  3. Absatz 3Wird festgestellt, dass eine Änderung der vorgesehenen Stützungs- oder Sicherungsmaßnahmen notwendig sein könnte, weil
    1. Ziffer eins
      die Eigenschaften des zu durchörternden Gebirges nicht den im geotechnischen Gutachten genannten Eigenschaften entsprechen, oder
    2. Ziffer 2
      andere Einflüsse, wie insbesondere ein erhöhter Wasseranfall oder eine höhere Gas- oder Staubkonzentration, als die im geotechnischen Gutachten ausgewiesenen Einflüsse vorliegen,
    ist unverzüglich die überwachende fachkundige Person nach Absatz 2, beizuziehen. Diese fachkundige Person hat die notwendigen Änderungen der Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen festzulegen, in einer Anlage zum geotechnischen Gutachten zu vermerken und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen.
  4. Absatz 4Der Ausbruch darf nur in solcher Fläche und Tiefe erfolgen, dass die notwendigen Stützungsmaßnahmen der Hohlraumflächen innerhalb der Standzeit des Umgebungsgebirges sicher durchgeführt werden können.
  5. Absatz 5Zur Herstellung von Spritzbeton sind quarzarme, nach Möglichkeit quarzfreie Zuschlagstoffe und Bindemittel zu verwenden. Spritzbetonarbeiten dürfen nur von geeigneten zuverlässigen Personen ausgeführt werden, die in der Bedienung und Wartung der Betonspritzmaschine unterwiesen und mit der Arbeitsweise vertraut sind.
  6. Absatz 6Bohrarbeiten, Sicherungsarbeiten gegen Hereinbrechen von Material und ähnliche Arbeiten dürfen nur von sicheren Standplätzen aus, wie Plattformen oder beweglichen Arbeitskörben, ausgeführt werden. Werden dabei Plattformen oder Arbeitskörbe an Ladeschaufeln von Ladegeräten oder Baggern befestigt, dürfen hiezu nur solche Ladegeräte oder Bagger mit ausreichender Standsicherheit verwendet werden, die mit entsprechenden Steuerelementen und Einrichtungen für gesicherte Bewegungen der Standplätze ausgestattet sind, wie Steuerelemente ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung) und Hubeinrichtungen mit Parallelführung der Standplätze.
  7. Absatz 7Standplätze gemäß Absatz 6, müssen eine ebene und trittsichere Standfläche haben und mit einem ausreichenden, mindestens 1,90 m hohen, lotrechten stabilen Rahmen zur Sicherung der angehobenen Bediensteten gegen Einquetschen ausgerüstet sein. Zur Sicherung gegen Absturz müssen abweichend von Paragraph 8, Brustwehren oder geeignete Anschlagpunkte vorhanden sein, an denen sich die Bediensteten gemäß Paragraph 29, sicher anseilen. Bei Gefahr von herabfallendem Ausbruchmaterial ist ein Schutzdach mit durchschlagsicherem Belag zu errichten.
  8. Absatz 8Bei Vortrieben durch Sprengen sind Sprengstoffe einzusetzen, die in den Schwaden einen möglichst geringen Anteil von giftigen Gasen aufweisen, wie Emulsions-Slurrys.

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

20000716

Dokumentnummer

LOO40013319

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2013/3/P86/LOO40013319

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