(2)Absatz 2Fachkundige im Sinn dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten sowie Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker, Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, oder Amtssachverständige. Als fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt werden.