Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Arbeitsmittelverordnung 2012 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Arbeitsmittelverordnung 2012

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 100/2012 aufgehoben durch LGBl.Nr. 25/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

Oö. AMV 2012

Index

10 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Text

Paragraph 48,
Feuerungsanlagen

  1. Absatz einsFeuerungsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, dass Flammenrückschläge und Verpuffungen möglichst vermieden werden. Die Brennstoffzufuhr muss bei Flammenrückschlägen oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen, wie Brandschutzthermostate, gesperrt werden.
  2. Absatz 2Bei Feuerungsanlagen nach Absatz eins,, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein, die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten Brennstoff-Luftgemisches die Brennstoffzufuhr sperren. Eine Wiederinbetriebnahme des Brenners darf erst nach ausreichender Durchlüftung des Brennerraums und der Abgasleitung erfolgen. Solche Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen zentral versorgt werden, müssen von einem leicht und sicher erreichbaren Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.
  3. Absatz 3In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Absatz eins, müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie Explosionsklappen, eingebaut sein. Diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Bedienstete nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und gelegen sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Dies gilt nicht für Vorheriger SuchbegriffGas-Zentralheizungsanlagen.
  4. Absatz 4Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebs von Feuerungsanlagen nach Absatz eins, ist zu sorgen.

Im RIS seit

07.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2017

Gesetzesnummer

20000704

Dokumentnummer

LOO40012858

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