Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Attersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Attersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2006 aufgehoben durch LGBl.Nr. 112/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.05.2006

Außerkrafttretensdatum

28.12.2017

Index

60 Naturschutz

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFür bestimmte Bereiche in den Gemeindegebieten von Attersee, Nußdorf a.A., Schörfling a.A., Seewalchen a.A., Steinbach a.A., Unterach a.A. und Weyregg a.A. werden nach Maßgabe der Absatz 2,, 3 und 4 Ausnahmen vom Eingriffsverbot des Paragraph 9, Absatz eins, Oö. NSchG 2001 festgelegt.
  2. Absatz 2Die Eingriffsverbote gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Oö. NSchG 2001, ausgenommen die Eingriffe gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7 bis 9 Oö. NSchG 2001, gelten innerhalb der in den Anlagen 1, 4, 5, 6 und 7 (Paragraph 2,) grün umrandeten Bereiche nicht.
  3. Absatz 3Das Eingriffsverbot gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Oö. NSchG 2001 gilt innerhalb der in den Anlagen 1 bis 7 (Paragraph 2,) rot umrandeten Bereiche für folgende Eingriffe nicht:
    1. Ziffer eins
      für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, sofern bei Dachausführungen in Form eines Flach- oder Pultdaches eine Gebäudehöhe von 7 m, bei sonstigen Dachformen eine Gebäudehöhe von 10 m (jeweils gemessen vom tiefsten Anschnittpunkt eines Gebäudes mit dem natürlich gewachsenen Gelände bis zum höchsten Punkt des Daches, oder bei Abgrabungen gemessen vom jeweils tiefsten Anschnittpunkt eines Gebäudes mit dem abgegrabenen Gelände bis zum höchsten Punkt des Daches) nicht überschritten wird;
    2. Ziffer 2
      für die Errichtung oder Aufstellung von Carports, Autoabstellplätzen, sofern dafür keine Errichtung von Stützmauern erforderlich ist, von Pergolen, Schwimmbecken, Tischen, Bänken, Liegeplattformen, Spielgeräten, Grillern und ähnlichen Einrichtungen;
    3. Ziffer 3
      für die Errichtung von Stützmauern oder anderen sichtbaren technischen Hangsicherungsmaßnahmen (z. B. Grobsteinschlichtung), wenn diese im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden und hangoberseitig des Gebäudes mit einer Höhe von bis zu 2 m über dem Gelände ausgeführt werden;
    4. Ziffer 4
      für die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen in Form von blickdurchlässigen Holzlattenzäunen mit mindestens 40% Zwischenraumanteil, Maschendrahtzäunen und lebenden Hecken bis zu einer Höhe von 1,5 m, nicht aber für Lärmschutzwände und geschlossene Sichtschutzwände;
    5. Ziffer 5
      für die Errichtung oder Aufstellung von nicht unter Ziffer eins, fallenden Anlagen der Energieversorgung, der Telekommunikation, der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung und der Löschwasserversorgung (z. B. Transformatoren, Leitungsmasten, Sende- und Empfangsanlagen, Rohr- und Kabelleitungen, Wasserbehälter, Hydranten).
  4. Absatz 4Für die in den Anlagen 1 bis 7 (Paragraph 2,) blau umrandeten Bereiche, in denen ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist, gilt das Eingriffsverbot des Paragraph 9, Absatz eins, Oö. NSchG 2001 nicht für
    1. Ziffer eins
      alle Bauvorhaben gemäß Paragraph 24, Absatz eins, (bewilligungspflichtige Bauvorhaben), Paragraph 25, Absatz eins, (anzeigepflichtige Bauvorhaben) und Paragraph 26, (bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben) Oö. Bauordnung 1994 sowie
    2. Ziffer 2
      jene weiteren Vorhaben, die in diesem Bebauungsplan geregelt sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018

Gesetzesnummer

20000413

Dokumentnummer

LOO40007013

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2006/47/P1/LOO40007013

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