Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gassicherheitsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 137/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Index

61 Luftreinhaltung, Lärmschutz

Text

Anhang 1

Biogasanlagen

Paragraph eins,

Definition

  1. Absatz einsBiogas entsteht durch den anaeroben mikrobiellen Abbau organischer Masse (Biomasse) und ist ein Energieträger mit chemischer Bindungsenergie, dessen Hauptkomponente aus Methan besteht. Deponiegas und Klärgas gelten als Biogas im Sinn dieser Definition.
  2. Absatz 2Biogasanlagen sind Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und/oder Nutzung von Biogas.

Paragraph 2,

Über- und Unterdrucksicherungen

  1. Absatz einsJeder gasdichte Behälter, in dem Biogas erzeugt oder gespeichert wird, ist mit mindestens einer Über- und Unterdrucksicherung auszurüsten. Die Eignung und Zuverlässigkeit dieser Sicherheitseinrichtungen sind durch den Hersteller zu bescheinigen. Diese Bescheinigung ist zur jederzeitigen Einsicht bei der Anlage aufzubewahren.
  2. Absatz 2Werden in der Über- und Unterdrucksicherung Sperrflüssigkeiten verwendet, so sind diese gegen Einfrieren zu schützen. Ein Entleeren beim Ansprechen der Überdrucksicherung ist zu verhindern. In der Zuleitung zur Über- und Unterdrucksicherung darf keine Absperrmöglichkeit errichtet werden.

Paragraph 3,

Flammendurchschlagsicherung

Vor jeder Gasverbrauchseinrichtung ist eine der ÖNORM EN 12874, „Flammendurchschlagsicherung - Leitungsaufwendung, Prüfverfahren und Einsatzgrenzen“, Ausgabe 2001, entsprechende Flammendurchschlagsicherung einzubauen. Die Flammendurchschlagsicherung ist so zu situieren, dass sie leicht gereinigt werden kann.

Paragraph 4,

Gasfackel

  1. Absatz einsBei Vorhandensein einer Gasfackel ist diese so zu dimensionieren, dass die gesamte maximale stündlich anfallende Gasmenge verbrannt werden kann.
  2. Absatz 2Für eine Gasfackel sind folgende Sicherheitseinrichtungen, in Gasflussrichtung gesehen, erforderlich:
    1. Litera a
      händisch betätigte Absperreinrichtung,
    2. Litera b
      Schnellschlussarmatur, die die Gaszufuhr selbsttätig im Störfall unterbricht,
    3. Litera c
      Flammendurchschlagsicherung,
    4. Litera d
      selbsttätig wirkende Zündeinrichtung,
    5. Litera e
      Flammenüberwachungseinrichtung,
    6. Litera f
      Blitzschutz.
  3. Absatz 3Die Mündung der Gasfackel ist folgendermaßen zu situieren:
    1. Litera a
      mindestens 4 m über dem Boden,
    2. Litera b
      Mindestabstand von 5 m zu Bauwerken, Verkehrswegen und Lagerungen von brennbaren Stoffen,
    3. Litera c
      außerhalb definierter Explosionsschutzzonen.

Paragraph 5,

Gasrohrleitungen

  1. Absatz einsGasrohrleitungen sind nur aus Kunststoff oder geeignetem Stahl, entsprechend dem Stand der Technik, auszuführen. Nicht erdgedeckte Gasrohrleitungen sind in Stahl auszuführen.
  2. Absatz 2Gasrohrleitungen sind mit Gefälle zu einer Entwässerungseinrichtung oder einem Kondensatsammler oder der Über- und Unterdrucksicherung zu verlegen. Leitungstiefpunkte, die nicht über einen Kondensatabscheider gesichert sind, sind unzulässig.
  3. Absatz 3Verbindungen für Gasrohrleitungen aus Stahl dürfen nicht als Pressverbindungen ausgeführt werden.

Paragraph 6,

Entschwefelung

  1. Absatz einsBei Entschwefelung durch Luftzugabe ist sicherzustellen, dass die Luftdosierpumpe höchstens einen Volumenstrom von 12% des im selben Zeitraum erzeugten Biogasvolumens fördert. Die Luftdosierung ist so zu dimensionieren, dass bei einer Fehlfunktion der Mengenregulierung keine wesentlich höheren Luftmengen gefördert werden können.
  2. Absatz 2In der Zuleitung zum Gasraum ist eine Rückschlagsicherung, bestehend aus Flammendurchschlagsicherung und Rückstromsicherung, vorzusehen.

Paragraph 7,

Aufstellungserfordernisse für Gasverbrauchseinrichtungen und
Gasverdichter

  1. Absatz einsGasverbrauchseinrichtungen und Gasverdichter dürfen nicht in Räumen aufgestellt werden, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt. Gasverbrauchseinrichtung und Verdichter dürfen nur in Räumen oder an Stellen aufgestellt werden, von denen das Abströmen ausgetretener Gase ins Freie ungehindert erfolgen kann.
  2. Absatz 2Für Heizkessel mit einer Gesamt-Nennwärmebelastung ≥ 50 kW ist der Aufstellungsraum entsprechend der ÖVGW-Richtlinie G 1/3, „Technische Richtlinie für Errichtung, Änderung, Betrieb- und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW TR-GasNächster Suchbegriff), Teil 3“, Ausgabe Oktober 2005, auszubilden.
  3. Absatz 3Für Heizkessel mit einer Gesamt-Nennwärmebelastung > 50 kW ist gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 4, „Aufstellung von Gasgeräten über 50 kW - Besondere Bedingungen für die Aufstellung von Gasgeräten für Heizung und Warmwasserbereitung mit einer Gesamtnennwärmebelastung > 50 kW“, Ausgabe November 1997, ein Heizraum erforderlich.
  4. Absatz 4Für die Aufstellung, den Anschluss und den Betrieb von stationären Gasmotoren sind die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 43, „Stationäre Gasmotoren-Aufstellung, Anschluss und Betrieb“, Ausgabe September 1998, anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Aufstellung der Gasverbrauchseinrichtungen und Gasverdichter hat unabhängig von der Leistung in einem Raum aus nichtbrennbaren Baustoffen zu erfolgen. Gegenüber benachbarten Gebäudeteilen ist eine Brandabschnittsbildung in brandbeständiger Bauweise aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Verbindungsöffnungen (z. B. Türen, Fenster) sind zumindest brandhemmend auszuführen. Leitungsdurchführungen durch die Brandabschnitte sind brandbeständig abzuschotten bzw. mit entsprechenden Brandschutzklappen zu versehen.
  6. Absatz 6Die Gasverbrauchseinrichtungen (Heizkessel, Blockheizkraftwerk) müssen durch einen außerhalb des Aufstellungsraums situierten Schalter jederzeit abschaltbar sein. Der Schalter ist mit „Not-Ausschalter Gasheizkessel bzw. Blockheizkraftwerk“ gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
  7. Absatz 7Die Gaszufuhr zum Heizkessel bzw. Blockheizkraftwerk muss im Freien, möglichst nahe am Aufstellungsraum und zwar außerhalb von diesem absperrbar sein. Die „AUF - ZU“ Position muss gekennzeichnet sein.

Paragraph 8,

Zutrittsbeschränkung

Biogasanlagen sind gegen den Zutritt von unbefugten Personen durch geeignete Maßnahmen zu sichern.

Paragraph 9,

Anforderungen an Membranen für Gasspeicher

  1. Absatz einsMembranen für Gasspeicher haben folgenden Anforderungen zu entsprechen: Das Membranmaterial muss medien-, temperatur- und alterungsbeständig sein.

Reißfestigkeit (Höchstzugkraft):      mind. 3.000 N/5 cm

Gasdurchlässigkeit (Methan):          höchstens 1.000 ml/(m²•d•bar)

Temperaturbeständigkeit:              -30 °C bis +70 °C

Oberflächenwiderstand:                kleiner als 3 x 109 Ohm

Ableitwiderstand:                     kleiner als 3 x 108 Ohm UV-

Beständigkeit:                        Angabe der Eignungsdauer für

                                      UV-Strahlung ausgesetzte

                                      Membranen.

  1. Absatz 2Die Eignung gemäß Absatz eins, ist durch eine Werksbescheinigung nachzuweisen.

Paragraph 10,

Baulicher und organisatorischer Brandschutz

  1. Absatz einsFermenter und Gasspeicher sind entweder in einem gemeinsamen Brandabschnitt oder in getrennten Brandabschnitten unterzubringen. Fermenteranlagen, die gleichzeitig auch Gasspeicher sind, gelten jedenfalls als ein Brandabschnitt.
  2. Absatz 2Brandabschnitte (bauliche Brandabschnittsbildungen) sind entsprechend der „Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz (TRVB) B 108/91 - Baulicher Brandschutz - Brandabschnittsbildung“, auszubilden und können durch Brandschutzzonen sichergestellt werden. Brandabschnittsbildungen müssen mindestens brandbeständig (F90) sein.
  3. Absatz 3Wandöffnungen in brandbeständig ausgeführten Brandabschnitten zu anderen Räumen dürfen bis zu einer maximalen Größe von 6 m², aber höchstens 1/3 der Gesamtfläche der Wand, brandhemmend verschlossen werden.
  4. Absatz 4Leitungen durch brandbeständig ausgeführte Brandabschnitte sind brandbeständig abzuschotten.
  5. Absatz 5Die Brandschutzzone darf nicht bebaut sein. Ausgenommen davon sind die für den Betrieb des Gasspeichers bzw. Fermenters erforderlichen Einrichtungen. Rauchen, offenes Feuer und das Vorhandensein von leicht brennbaren Stoffen, ist verboten.
  6. Absatz 6Die Brandschutzzone muss für Lösch- und Einsatzfahrzeuge befahrbar sein. Das Befahren der Brandschutzzone mit sonstigen Fahrzeugen, ausgenommen mit solchen, die für den Betrieb erforderlich sind, ist verboten.
  7. Absatz 7Bei Gasspeichern und Fermentern in brandbeständigen Einhausungen kann die Brandschutzzone entfallen; bei Öffnungen in solchen Einhausungen sind um diese die erforderlichen Explosionsschutzzonen einzuhalten. Die Öffnungen sind so zu gestalten, dass im Brandfall die Membrane des Gasspeichers nicht durch Wärmestrahlung beaufschlagt wird.
  8. Absatz 8Bei nicht brandbeständig eingehausten Gasspeichern ist bei einem Speichervolumen bis 500 m³ eine Brandschutzzone von mindestens 10 m, bei einem Speichervolumen größer als 500 m³ eine Brandschutzzone von mindestens 15 m erforderlich.
  9. Absatz 9Für die Bemessung der Brandschutzzonen sind sämtliche in einem Brandabschnitt untergebrachten Gasvolumina (Gasspeicher einschließlich Fermenter) zu addieren. Wird der Gasspeicher direkt über dem Fermenter oder über dem Endlager errichtet, ist für die Bemessung des Gasvolumens der betriebsmäßig größtmögliche Gasraum zu berücksichtigen.

Paragraph 11,

Explosionsgefährdete Bereiche

  1. Absatz einsExplosionsgefährdete Bereiche sind nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen (Explosionsschutzzonen) einzuteilen.

    Zone 0 Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

    Zone 1 Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel bilden kann.

    Zone 2 Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

  2. Absatz 2Explosionsgefährdete Bereiche sind zu kennzeichnen und in einem Explosionsschutzzonen-Plan darzustellen. Dieser Plan ist von einer hiezu befugten Person zu erstellen und muss im Betriebsgebäude aufliegen.

Paragraph 12,

Fermenter und Faultürme

  1. Absatz einsDer Gasraum des Fermenters gilt als Explosionsschutzzone 0, wenn nach dem Öffnen oder nach der teilweisen Entleerung mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist.
  2. Absatz 2Werden elektrische Betriebsmittel im Fermenter eingesetzt, die nicht der Zone 0 entsprechen (z. B. Motoren von Tauchrührwerken), muss der Explosionsschutz auf andere Weise sichergestellt werden.
  3. Absatz 3Um Öffnungen des Gasraums ins Freie, z. B. Serviceöffnungen, Seildurchführungen, Rührwerksverstelleinrichtung, Schaugläser, Einbringöffnungen und Ähnliches, sind explosionsgefährdete Bereiche vorzusehen. Dabei gilt der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der Öffnungen als Zone 1 und der weitere Bereich bis zu einem Abstand von 3 m als Zone 2.
  4. Absatz 4Die Feststoffeinbringung in den Fermenter muss mindestens 1 m unterhalb des Flüssigkeitsniveaus einmünden. Diese Eintauchtiefe muss für alle möglichen Betriebszustände gewährleistet sein. Der Bereich von 1 m um die Einbringöffnung im Freien gilt als Zone 1, der weitere Bereich bis zu einem Abstand von 3 m gilt als Zone 2.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen über Fermenter sind für Faultürme sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 13,

Gasspeicher

  1. Absatz einsGasspeicher im Freien:
    1. Ziffer eins
      Bei der Aufstellung von einwandigen Membrangasbehältern im Freien ist ein Bereich von 1 m über dem Gasbehälter als Zone 1 vorzusehen. Der Raum bis zu einem Abstand von 6 m allseitig um den Behälter gilt als Zone 2.
    2. Ziffer 2
      Bei Doppelmembranbehältern gilt der Bereich zwischen Membran und Ummantelung als Zone 1. Der Bereich um jede Öffnung der äußeren Membran gilt bis zu einem Abstand von 1 m als Zone 1. Der Raum rings um den Behälter bis zu einem Abstand von 6 m, allseitig von der Behälterwand gemessen, gilt als Zone 2.
    3. Ziffer 3
      Bei einwandigen Membrangasbehältern, welche mit einer zusätzlichen Folie als Witterungsschutz ausgestattet sind, sind die Explosionsschutzzonen wie beim Doppelmembranbehälter vorzusehen. Der Raum zwischen Membrangasbehälter und Folie für den Witterungsschutz ist an der höchsten Stelle mit einer ständig wirksamen Lüftungsöffnung auszustatten.
    4. Ziffer 4
      Bei Gasbehältern, welche zum Teil aus Beton bestehen und die nur im oberen Teil durch Folien gebildet werden, sind die Explosionsschutzzonen allseitig von der Folienoberfläche zu rechnen.
  2. Absatz 2Gasspeicher in Räumen:
    1. Ziffer eins
      Bei der Anordnung von Membrangasbehältern in geschlossenen Räumen ist das Innere dieser Räume als Zone 1 zu betrachten. Außerhalb dieser geschlossenen Räume sind explosionsgefährdete Bereiche um Öffnungen ins Freie, wie Lüftungsöffnungen, Türen u.a. vorzusehen. Dabei gilt der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der Öffnungen als Zone 1 und der weitere Bereich bis zu einem Abstand von 3 m als Zone 2. Öffnungen in andere Räume sind zu vermeiden. Soweit Öffnungen in andere Räume bestehen, sind Schleusen mit ständig wirksamer Be- und Entlüftung anzuordnen. Der Schleusenraum gilt als Zone 2.
    2. Ziffer 2
      Gaslagerräume dürfen nicht an Wohnräume bzw. Wohnbereiche angrenzen und müssen über eine Querlüftung verfügen. Die Zuluftöffnung ist im Bereich des Fußbodens, die Abluftöffnung im Deckenbereich anzuordnen.
    3. Ziffer 3
      Die Zu- und Abluftöffnungen müssen jeweils folgende Mindestquerschnitte aufweisen:

  Gasvolumen:        Mindestquerschnitte:

  bis   50 m³          600 cm²

  bis  100 m³        1.000 cm²

  bis  200 m³        1.500 cm²

  über 200 m³        2.000 cm²

Paragraph 14,

Gasmotoraufstellungsräume

  1. Absatz einsAufstellungsräume von Gasmotoren müssen mit einer ständig wirksamen Querdurchlüftung ausgestattet sein. Der freie Mindestquerschnitt je Öffnung „A“ der Zu- und Abluftöffnung ergibt sich aus der Gleichung:

  A = 10 P + 175

  A ... freier Querschnitt in cm²

  P ... maximale vom Generator abgegebene elektrische Leistung in kW

Der freie Querschnitt muss mindestens 400 cm² je Öffnung betragen.

  1. Absatz 2Bei der Aufstellung von Betriebsmitteln oder Anlagen im Gasmotoraufstellungsraum, welche die Festlegung von Explosionsschutzzonen im Raum bewirken, z. B. Verdichter, ist eine Gaswarnanlage mit automatischer Auslösung von Sicherheitsfunktionen erforderlich.
  2. Absatz 3Die Gaswarnanlage muss bei Überschreiten des unteren Schwellenwerts (20% UEG) einen Alarm auslösen und eine Zwangslüftung in Betrieb nehmen. Bei Überschreiten des oberen Schwellenwerts (40% UEG) muss die Gaszufuhr zum Gasmotoraufstellungsraum durch Ansteuern eines außerhalb dieses Raums befindlichen Magnetventils unterbunden werden und es müssen die nicht explosionsgeschützten elektrischen Anlagen allpolig vom Netz getrennt werden. Die Notlüftung ist explosionsgeschützt entsprechend Zone 1 auszuführen.
  3. Absatz 4Bei einem Betriebsdruck des Biogases von über 100 mbar ist jedenfalls eine Gaswarnanlage mit automatischer Auslösung von Sicherheitsfunktionen erforderlich.

Paragraph 15,

Verdichter für Biogas

Der Aufstellungsraum von Verdichtern ist mit einer ständig wirksamen Querdurchlüftung auszustatten. Der Raum gilt bei natürlicher Lüftung als Zone 1, bei einer ständig wirksamen mechanischen Lüftung (mindestens 5-facher Luftwechsel) als Zone 2. Beim Einsatz von Gaswarngeräten mit automatischer Auslösung von Notfunktionen kann auf die Festlegung explosionsgefährdeter Bereiche verzichtet werden.

Paragraph 16,

Ableitungen aus Überdrucksicherungen

  1. Absatz einsDie Überdrucksicherungen sind so anzuordnen, dass allfällig ausströmendes Vorheriger SuchbegriffGas ins Freie austritt und nicht in Gebäude oder Schächte gelangen kann.
  2. Absatz 2Die Mündungsöffnung muss mindestens 3 m über dem angrenzenden Geländeniveau liegen und gegen das Eindringen von Fremdkörpern sowie Niederschlagswasser gesichert sein.
  3. Absatz 3Die Mündungsöffnung muss mindestens 1 m über die Dachfläche oder den Behälterrand reichen und mindestens 5 m von nicht zu Biogasanlagen gehörenden Gebäuden bzw. Verkehrswegen entfernt sein.
  4. Absatz 4Um die Mündungsöffnung gilt der Bereich mit einem Radius von 1 m als Zone 1. Der weitere Bereich bis zu einem Radius von 3 m gilt als Zone 2.

Paragraph 17,

Kondensatabscheider

Schächte von Kondensatabscheidern müssen eine Entlüftungsleitung mit einem Durchmesser von mindestens DN 100 ins Freie aufweisen. Diese Entlüftungsleitung muss mindestens 3 m über Niveau enden. Das Innere des Kondensatschachtes gilt als Zone 1, der Bereich von 1 m um die Mündung der Entlüftungsleitung als Zone 2.

Paragraph 18,

Betriebs- und Wartungsvorschriften

  1. Absatz einsFür die Anlage ist eine Betriebs- und Wartungsvorschrift zu erstellen, in der detaillierte Angaben über das Anfahren und Abfahren der Biogasanlage sowie das Verhalten und die erforderlichen Maßnahmen bei Störungen enthalten sind. Weiters sind in diesen Anweisungen der Umfang und die Zeitintervalle für die wiederkehrenden Kontrollen der sicherheitstechnisch relevanten Anlagenteile wie z. B. Überdrucksicherungen, Gängigkeit der Absperrorgane u.a. festzulegen.
  2. Absatz 2Für die Biogasanlage ist ein Brandschutzplan zu erstellen.
  3. Absatz 3Für die Biogasanlage ist eine eigenberechtigte Person namhaft zu machen. Diese Person muss ihren Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern
    • Strichaufzählung
      die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind oder
    • Strichaufzählung
      es sich um Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei handelt, die ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015

Gesetzesnummer

20000447

Dokumentnummer

LOO40007522

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