Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2006 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 103/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

18.12.2014

Außerkrafttretensdatum

22.06.2018

Abkürzung

Oö. ElWOG 2006

Index

80 Elektrizität

Text

7. TEIL
STRAFBESTIMMUNGEN

Paragraph 63 <, b, r, /, >, S, t, r, a, f, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro bis zu 100.000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, seinen Pflichten gegenüber Netzzugangsberechtigten nicht nachkommt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 29, seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 29 a, Absatz eins, seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 31, als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt,
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins,, 2, 4 und Ziffer 6 bis 8 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 40, seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 4, seinen Pflichten als Netzbetreiber an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 50, seinen Pflichten als Regelzonenführer, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 51 a, seinen Pflichten als Stromhändler, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 51 b, seinen Pflichten als Versorger, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,
    12. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 54, Absatz eins, seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,
    13. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und Ziffer 8, seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,
    14. Ziffer 14
      entgegen Paragraph 54, Absatz 3, seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,
    15. Ziffer 15
      entgegen Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 und Ziffer 6 bis 7 seinen Pflichten als Bilanzgruppenkoordinator, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 25, Absatz 7 bis 9 seinen Pflichten als Netzbetreiber nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 6, Absatz eins und 3 eine Stromerzeugungsanlage errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder entgegen Paragraph 6, Absatz 4, seinen Pflichten als Anlagenerrichter bzw. Betreiber oder Netzbetreiber nicht nachkommt,
    2. Ziffer eins a
      Auflagen oder Bedingungen, die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder Paragraph 14, vorgeschrieben wurden, nicht einhält,
    3. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 21, seinen Pflichten als Stromerzeuger nicht nachkommt, wobei bei Verstößen gegen Paragraph 21, Absatz 3, die Mindeststrafe mindestens 10.000 Euro beträgt,
    4. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 23, seinen Pflichten als Netzbenutzer nicht nachkommt,
    5. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 29, seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,
    6. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 31, ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt,
    7. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 36, Absatz 2, als Nachfolgeunternehmer den Übergang der Konzession nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
    8. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 37, Absatz 2 und 3 seinen Pflichten als Inhaber einer Konzession nicht nachkommt,
    9. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 40, seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber nicht nachkommt,
    10. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 50, seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt,
    11. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 50 a, Absatz 2, seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt, wobei die Mindeststrafe 10.000 Euro beträgt,
    12. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 51, Absatz eins, seinen Pflichten als Stromhändler nicht nachkommt,
    13. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 53, Absatz eins, den Auflagen im Zulassungsbescheid als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt,
    14. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 54, seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt,
    15. Ziffer 14
      entgegen Paragraph 55, seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenkoordinator nicht nachkommt,
    16. Ziffer 15
      entgegen Paragraph 59 a, Absatz 4, seinen Pflichten als Netzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder Versorger, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt, wobei die Mindeststrafe mindestens 10.000 Euro beträgt.
  4. Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 15, Absatz eins, (Betriebseinstellung) und Paragraph 44, Absatz 7,, 8 und 10 (Betriebsleiter) seiner Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, die langfristige Planung nicht vorlegt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 59 a, Absatz 4, seinen Pflichten als Netzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder Versorger nicht nachkommt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 60, Absatz eins und 2 eine verlangte Auskunft ohne ausreichende Gründe innerhalb der festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt oder Organen der Behörde den Zutritt verweigert oder seiner Berichts- oder Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 60, Absatz 3 und 4 nicht nachkommt.
  5. Absatz 5Soweit gemäß Paragraph 44, Absatz eins, auch der Betriebsleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der den Konzessionsinhaber treffenden Verpflichtungen verantwortlich ist, trifft auch ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit.

Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2012, 90/2013)

Im RIS seit

14.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018

Gesetzesnummer

20000397

Dokumentnummer

LOO40015787

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2006/1/P63/LOO40015787

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