entgegen § 6 Abs. 1 eine Stromerzeugungsanlage ohne elektrizitätsrechtliche Bewilligung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, oder entgegen § 6 Abs. 3 der Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,entgegen Paragraph 6, Absatz eins, eine Stromerzeugungsanlage ohne elektrizitätsrechtliche Bewilligung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, oder entgegen Paragraph 6, Absatz 3, der Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,