Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

Navigation im Suchergebnis

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2006

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

29.08.2008

Abkürzung

Oö. ElWOG 2006

Index

80 Elektrizität

Text

7. TEIL

STRAFBESTIMMUNGEN

Paragraph 63,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 6, Absatz eins, eine Stromerzeugungsanlage ohne elektrizitätsrechtliche Bewilligung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, oder entgegen Paragraph 6, Absatz 3, der Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 21, seinen Pflichten als Stromerzeuger nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 23, seinen Pflichten als Netzbenutzer nicht nachkommt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 29, seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 31, ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 36, Absatz 2, als Nachfolgeunternehmer den Übergang der Konzession nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 37, Absatz 2 und 3 seinen Pflichten als Inhaber einer Konzession nicht nachkommt,
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 40, seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber nicht nachkommt,
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 50, seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt,
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 51, Absatz eins, seinen Pflichten als Stromhändler nicht nachkommt,
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 53, Absatz eins, den Auflagen im Zulassungsbescheid als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt,
    12. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 54, seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt,
    13. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 55, seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenkoordinator nicht nachkommt,
    14. Ziffer 14
      bescheidmäßige Anordnungen (Aufträge) der Behörde auf Grund dieses Landesgesetzes nicht bescheidgemäß erfüllt.

  1. Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 15, Absatz eins, (Betriebseinstellung) und Paragraph 44, Absatz 7,, 8 und 10 (Betriebsleiter) seiner Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 60, Absatz eins und 2 eine verlangte Auskunft ohne ausreichende Gründe innerhalb der festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt oder Organen der Behörde den Zutritt verweigert oder seiner Berichts- oder Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 60, Absatz 3 und 4 nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, die langfristige Planung nicht vorlegt.

  1. Absatz 3Soweit gemäß Paragraph 44, Absatz eins, auch der Betriebsleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der den Konzessionsinhaber treffenden Verpflichtungen verantwortlich ist, trifft auch ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Absatz eins und 2.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2008

Gesetzesnummer

20000397

Dokumentnummer

LOO40006652

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2006/1/P63/LOO40006652

Navigation im Suchergebnis