Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 § 31

Kurztitel

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 114/2002

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. LuftREnTG

Index

61 Luftreinhaltung, Lärmschutz

Text

Paragraph 31,
Rechte und Pflichten der Erdgasunternehmen in Bezug auf bestehende Heizungsanlagen

  1. Absatz einsWiederkehrende Überprüfungen gemäß Paragraph 25, sind auch für solche erdgasversorgten Heizungsanlagen erforderlich, die keine Feuerungsanlagen im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 10, sind. Paragraph 25, Absatz 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Wenn wiederkehrende Überprüfungen von erdgasversorgten Heizungsanlagen nicht durch jenes Erdgasunternehmen erfolgen, an dessen Verteilernetz die Heizungsanlage angeschlossen ist, so ist diesem Unternehmen auf Verlangen eine Ausfertigung des jeweils letzten Prüfberichts (Paragraph 25, Absatz 2,) zu übermitteln.
  3. Absatz 3Erdgasunternehmen sind befugt, auch ohne Bindung an die Fristen für wiederkehrende Überprüfungen gemäß Paragraph 25, solche Heizungsanlagen zu überprüfen, die an ihr Verteilernetz angeschlossen sind. Paragraph 46, Absatz eins bis 3 ist sinngemäß anzuwenden. Anders als bei wiederkehrenden Überprüfungen (Absatz eins,) sind die Kosten derartiger Überprüfungen durch das Erdgasunternehmen zu tragen, sofern dabei nicht erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt werden.
  4. Absatz 4Werden bei einer Überprüfung gemäß Absatz 3, Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, so ist Paragraph 28, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Unbeschadet der behördlichen Verpflichtungen gemäß Paragraph 28 und der Bestimmungen dieses Abschnitts hat das Erdgasunternehmen unverzüglich die Lieferung von Vorheriger SuchbegriffGasNächster Suchbegriff zu unterbinden, wenn
    1. Ziffer eins
      infolge des Ausströmens von Vorheriger SuchbegriffGas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Heizungsanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist oder
    2. Ziffer 2
      Grund zur Annahme besteht, dass eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist und die verfügungsberechtigte Person der Heizungsanlage eine Überprüfung verweigert.
  6. Absatz 6Erdgasunternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass ein ständig verfügbarer Notdienst eingerichtet wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2011

Gesetzesnummer

20000208

Dokumentnummer

LOO40004204

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