Landesrecht konsolidiert

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Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 114/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2014

Bundesland

Oberösterreich

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

Oö. LuftREnTG

Index

61 Luftreinhaltung, Lärmschutz

Text

Paragraph 28,
Mängelbehebung

  1. Absatz einsWerden bei der Überprüfung gemäß Paragraph 25, Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, hat das Prüforgan im Namen der bzw. des Überprüfungsberechtigten die über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigte Person schriftlich aufzufordern, diese Mängel zu beheben. Gleichzeitig ist zu deren Behebung, außer bei Vorheriger SuchbegriffGefahr im VerzugNächster Suchbegriff (Absatz 2,), eine angemessene, acht Wochen nicht übersteigende Frist zu setzen. Die bzw. der Überprüfungsberechtigte gemäß Paragraph 26, Absatz eins, hat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist zu kontrollieren, ob die angeordnete Behebung innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)
  2. Absatz eins aWerden vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht eingehalten und kann die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur, sondern nur durch die Erneuerung der gesamten Anlage oder eines wesentlichen Bauteils davon erfolgen, so verlängert sich die gemäß Absatz eins, festlegbare Frist auf höchstens zwei Jahre. Die Frist verlängert sich auf höchstens fünf Jahre, wenn die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)
  3. Absatz 2Die bzw. der Überprüfungsberechtigte ist verpflichtet, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie bzw. er
    1. Ziffer eins
      Vorheriger SuchbegriffGefahr im VerzugNächster Suchbegriff für gegeben hält oder
    2. Ziffer 2
      feststellt, dass der Mangel nicht innerhalb der gemäß Absatz eins, bzw. 1a festgesetzten Frist behoben wurde.
  4. Absatz 3Bei Feuerungsanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen sind, hat das Überprüfungsorgan auch unverzüglich das Erdgasunternehmen zu verständigen, wenn infolge des Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Feuerungsanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist.
  5. Absatz 4Die Behörde hat der verfügungsberechtigten Person die unverzügliche Behebung der gemäß Absatz 2, angezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Vorheriger SuchbegriffGefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der verfügungsberechtigten Person die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der verfügungsberechtigten Person anzuordnen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung durch die verfügungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Feuerungsanlage oder die Entfernung der Brennstoffe, die den nach Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und offensichtlich zum Zweck der Verfeuerung gelagert werden, anordnen.
  6. Absatz 5Die Behörde hat unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins,, 1a und 4 auch bei außerhalb von Überprüfungen gemäß Paragraph 25, festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen deren Behebung durch entsprechende Anordnungen und Maßnahmen formlos oder mit Bescheid aufzutragen und gegebenenfalls durchführen zu lassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2014)

Im RIS seit

11.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20000208

Dokumentnummer

LOO40015432

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