Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 129/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.05.2014

Abkürzung

Oö. NSchG 2001

Index

60 Naturschutz

Text

Paragraph 13,
Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen

  1. Absatz einsDie Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen ist in folgenden Fällen zulässig:
    1. Ziffer eins
      im Bauland (Paragraph 21, Oö. Raumordnungsgesetz 1994);
    2. Ziffer 2
      auf Verkehrsflächen (Paragraph 29, Oö. Raumordnungsgesetz 1994);
    3. Ziffer 3
      im Grünland (Paragraph 3, Ziffer 6,) innerhalb geschlossener Ortschaften;
    4. Ziffer 4
      im Grünland (Paragraph 3, Ziffer 6,) außerhalb geschlossener Ortschaften
      1. Litera a
        entlang von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen innerhalb der Ortstafeln innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand;
      2. Litera b
        entlang von Autobahnen innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand und an Autobahnüberführungen;
      3. Litera c
        gesetzlich vorgeschriebene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen;
      4. Litera d
        Werbeeinrichtungen für öffentlich-rechtliche Abstimmungen und Wahlen einschließlich Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften innerhalb von acht Wochen vor bis zwei Wochen nach der zur Stimmabgabe festgelegten Zeit;
      5. Litera e
        Ankündigungen politischer Parteien in Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und der damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit;
      6. Litera f
        ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, Kirtage, Sportveranstaltungen und dgl.) innerhalb von vier Wochen vor bis zwei Wochen nach der Veranstaltung;
      7. Litera g
        Hinweise, die zur Auffindung von Geschäfts-, Betriebs- oder Sportstätten, bäuerlicher Direktvermarktung (einschließlich der Anführung bestimmter Produkte), Behörden und Interessenvertretungen oder von Naturschönheiten oder Kulturstätten dienen;
      8. Litera h
        Bandenwerbung bei SportNächster Suchbegriff- und Freizeitanlagen sowie ortsübliche Werbeeinrichtungen an sowie bis zu einer Entfernung von 15 m von Gebäuden bei Vorheriger SuchbegriffSport- und Freizeitanlagen;
      9. Litera i
        Werbeeinrichtungen im Rahmen einer Veranstaltung im Sinn des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992.
  2. Absatz 2Außer den im Absatz eins, Ziffer 4, genannten Fällen ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland (Paragraph 3, Ziffer 6,) außerhalb geschlossener Ortschaften verboten.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann abweichend von Absatz 2, mit Verordnung Standorte und nähere Bestimmungen über Größe, Farbe und Formgebung sowie zeitliche Beschränkungen für zulässige Werbeeinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung festlegen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Gebiete, die von den Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 erfasst sind,
    2. Ziffer 2
      Naturdenkmale (Paragraph 16,) und/oder
    3. Ziffer 3
      Naturschutzgebiete (Paragraph 25,).

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014

Gesetzesnummer

20000147

Dokumentnummer

LOO40002251

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