Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 15/2000 aufgehoben durch LGBl.Nr. 17/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

30.08.2003

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017

Abkürzung

Oö. GbSG

Index

11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 29,

Grenzwerte

  1. Absatz einsDie Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK-Wert) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als GasNächster Suchbegriff, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Bediensteten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
  2. Absatz 2Die Technische Richtkonzentration (TRK-Wert) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Vorheriger SuchbegriffGasNächster Suchbegriff, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährliche Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
  3. Absatz 3Stehen gesundheitsgefährdende oder gefährliche chemische Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muss der Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Fall von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2003,)
  4. Absatz 4Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen muss der Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
    1. Ziffer eins
      nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Bediensteten beschäftigt werden,
    2. Ziffer 2
      die Dauer der Exposition für diese Bediensteten auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist und
    3. Ziffer 3
      diese Bediensteten während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
  5. Absatz 5Steht ein gesundheitsgefährdender oder gefährlicher chemischer Arbeitsstoff in Verwendung, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Vorheriger SuchbegriffGas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2003,)

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017

Gesetzesnummer

20000033

Dokumentnummer

LOO40004898

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