(2)Absatz 2Unbeschadet der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und der Bestimmungen des O.ö. Vergabegesetzes haben die in dessen § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten öffentlichen Auftraggeber solche Waren zu erwerben, deren Erzeugung und Verwendung möglichst geringe Umweltbelastungen hervorruft und die weitgehend den Zielen des § 3 entsprechen.Unbeschadet der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und der Bestimmungen des O.ö. Vergabegesetzes haben die in dessen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten öffentlichen Auftraggeber solche Waren zu erwerben, deren Erzeugung und Verwendung möglichst geringe Umweltbelastungen hervorruft und die weitgehend den Zielen des Paragraph 3, entsprechen.