Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 86/1997 aufgehoben durch LGBl. Nr. 71/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

Oö. AWG 1997

Index

62 Abfall

Text

Paragraph 5,

Abfallvermeidung

  1. Absatz einsDas Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, die Abfallvermeidung insbesondere durch
    • Strichaufzählung
      ihre Vorbildwirkung,
    • Strichaufzählung
      die Aufklärung der Bevölkerung und
    • Strichaufzählung
      finanzielle Unterstützung
    zu fördern. Bei Förderungsmaßnahmen für Unternehmen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß bereits bei der Produktion von Gütern das Ziel der Abfallvermeidung bzw. -verwertbarkeit bestmöglich berücksichtigt wird.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und der Bestimmungen des O.ö. Vergabegesetzes haben die in dessen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten öffentlichen Auftraggeber solche Waren zu erwerben, deren Erzeugung und Verwendung möglichst geringe Umweltbelastungen hervorruft und die weitgehend den Zielen des Paragraph 3, entsprechen.
  3. Absatz 3Soweit dies zur Erreichung der Ziele des Paragraph 3, erforderlich ist, hat die Landesregierung die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Waren an Letztverbraucher durch Verordnung Beschränkungen nach Absatz 4, zu unterwerfen. Dabei ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung sowie auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. Es sind jeweils die gelindesten zur Zielerreichung notwendigen Beschränkungen zu verordnen.
  4. Absatz 4Folgende Maßnahmen kommen als Beschränkungen gemäß Absatz 3, in Betracht:
    1. Ziffer eins
      die Kennzeichnung der Waren hinsichtlich der Notwendigkeit ihrer Rückgabe oder sonstigen besonderen Verwertung oder ihrer für die durchschnittliche Schädlichkeit der Abfälle maßgebenden Zusammensetzung (Kennzeichnungspflicht);
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung des Abgebers zur Rücknahme der nach der Verwendung der Ware verbleibenden Abfälle oder des Verpackungsmaterials gegenüber dem Letztverbraucher sowie dessen Pflicht zur Rückgabe (Rücknahmepflicht, Rückgabepflicht);
    3. Ziffer 3
      die Einhebung eines Pfandbeitrages vom Letztverbraucher, wobei jener in einer dem Handelswert der Sache angemessenen Höhe anzusetzen ist (Pfandpflicht);
    4. Ziffer 4
      die Verpflichtung des Abgebers, Waren entweder nur in bestimmter, die Abfallbehandlung wesentlich entlastender Weise oder überhaupt nicht in Verkehr zu bringen, wenn sonst bei der Behandlung der Abfälle dieser Waren die Freisetzung umweltbelastender Stoffe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verhindert werden könnte (Verkehrsbeschränkungen).

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

LOO12008081

Alte Dokumentnummer

N6199714085V

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1997/86/P5/LOO12008081

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