Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 86/1997 aufgehoben durch LGBl. Nr. 71/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

Oö. AWG 1997

Index

62 Abfall

Text

römisch IX. ABSCHNITT

Paragraph 43,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. Ziffer eins
      mit Geldstrafe bis 36.000 Euro, wer
      1. Litera a
        entgegen den Grundsätzen des Paragraph 4, Abfälle lagert, sammelt und abführt, befördert oder behandelt,
      2. Litera b
        entgegen den nach Paragraph 5, verordneten Beschränkungen Waren an Letztverbraucher abgibt,
      3. Litera c
        entgegen Paragraph 14, Abfälle ohne vorherige Bewilligung bzw. Anzeige sammelt oder behandelt,
      4. Litera d
        entgegen Paragraph 19, Absatz eins, bewilligungspflichtige Abfallbehandlungsanlagen oder Sammeleinrichtungen ohne abfallrechtliche Anlagenbewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
      5. Litera e
        entgegen Paragraph 25, Absatz 6, mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Abfallbehandlungsanlage vor dem Eintritt der Rechtskraft der abfallrechtlichen Anlagenbewilligung beginnt,
      6. Litera f
        entgegen Paragraph 26, bewilligungspflichtige mobile Abfallbehandlungsanlagen ohne abfallrechtliche Anlagenbewilligung und/oder ohne Anzeige des jeweiligen Standortes aufstellt und betreibt,
      7. Litera g
        entgegen Paragraph 27, Absatz 2, eine Abfallbehandlungsanlage ohne vorgeschriebene Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt,
      8. Litera h
        entgegen Paragraph 30, Absatz 2, oder Paragraph 31, Absatz 4, aufgetragene Vorkehrungen oder Maßnahmen nicht trifft oder ausführt,
      9. Litera i
        entgegen Paragraph 33, Abfälle, die außerhalb Oberösterreichs angefallen sind, in Oberösterreich ablagert,
      10. Litera j
        einer bescheidförmigen Vorschreibung nach Paragraph 37, Absatz 4,, auch in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 5,, zur Beseitigung von Mängeln nicht nachkommt,
      11. Litera k
        bescheidmäßig vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, (auch in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 5,) nicht nachkommt oder Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, (auch in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 5,) zuwider handelt,
    2. Ziffer 2
      mit Geldstrafe bis 7.200 Euro, wer
      1. Litera a
        entgegen einer nach Paragraph 6, Absatz 3, erlassenen Verordnung Abfälle nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise trennt oder getrennt lagert, bereitstellt, sammelt oder abführt,
      2. Litera b
        entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Abfälle wegwirft oder sonst außerhalb von Sammelbehältern, Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen lagert bzw. ablagert,
      3. Litera c
        entgegen Paragraph 8, Absatz 4, Hausabfälle und sperrige Abfälle, die im Sonderbereich anfallen, nicht lagert und zu in Betracht kommenden Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen abführt,
      4. Litera d
        entgegen Paragraph 8, Absatz 6, biogene Abfälle und sonstige Abfälle nicht lagert und zu in Betracht kommenden Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen abführt oder direkt einer Verwertung zuführt,
      5. Litera e
        entgegen Paragraph 8, Absatz 7, Altstoffe nicht lagert und in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter, Sammeleinrichtungen oder Sammelfahrzeuge einbringt bzw. zu in Betracht kommenden Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungsanlagen abführt oder direkt einer Verwertung zuführt,
      6. Litera f
        entgegen Paragraph 8, Absatz 8, die von einem Holsystem erfaßten Abfälle nicht lagert und an den festgelegten Abfuhrterminen bereitstellt,
      7. Litera g
        entgegen Paragraph 8, Absatz 9, die Bereitstellung und Sammlung (Erfassung) von Abfällen auf seinem Grundstück nicht duldet,
      8. Litera h
        entgegen Paragraph 19, Absatz 2, anzeigepflichtige Anlagen bzw. Maßnahmen ohne Anzeige errichtet, betreibt oder wesentlich ändert bzw. vornimmt,
      9. Litera i
        Kompostierungsanlagen entgegen einer nach Paragraph 20, Absatz 2, erlassenen Verordnung ausstattet oder betreibt,
      10. Litera j
        entgegen Paragraph 27, Absatz eins, die Fertigstellungsanzeige nicht erstattet oder die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen nicht darlegt,
      11. Litera k
        Auflagen oder Bedingungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, (auch in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 4,), Paragraph 27, Absatz 4, oder Paragraph 29, Absatz eins und 3 nicht einhält,
      12. Litera l
        entgegen Paragraph 30, Absatz eins, die beabsichtigte Einstellung des Betriebes nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die beabsichtigten Vorkehrungen nicht darlegt,
      13. Litera m
        als Betreiber einer bewilligungspflichtigen Abfallbehandlungsanlage oder Sammeleinrichtung entgegen Paragraph 35, Absatz eins, Aufzeichnungen nicht führt oder entgegen Paragraph 35, Absatz 2, der Bewilligungsbehörde nicht vorlegt,
      14. Litera n
        entgegen Paragraph 36, Absatz 3, Untersuchungen, Vermessungen oder Prüfungen nicht ermöglicht oder diese behindert, Einsicht nicht gewährt, Auskünfte nicht erteilt, Pläne oder Unterlagen nicht an der Baustelle bereithält,
      15. Litera o
        entgegen Paragraph 38, Anordnungen nicht nachkommt, den Zutritt, die Besichtigung, Überprüfungen oder Probeentnahmen nicht ermöglicht oder behindert, die notwendigen Unterlagen nicht vorlegt oder Einblick in die Aufzeichnungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
    3. Ziffer 3
      mit Geldstrafe bis 3.600 Euro, wer
      1. Litera a
        entgegen Paragraph 9, Absatz eins, für die Lagerung von Hausabfällen, biogenen Abfällen und haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen ungeeignete Abfallbehälter verwendet,
      2. Litera b
        entgegen Paragraph 9, Absatz 2, vorsätzlich Abfallbehälter beschädigt oder befüllt, ausleert oder umleert oder Abfälle einstampft oder einschlämmt oder andere als Hausabfälle, biogene Abfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle einfüllt,
      3. Litera c
        entgegen Paragraph 9, Absatz 3, Abfallbehälter nicht den gemäß Paragraph 8, Absatz 8, zur Lagerung und Bereitstellung ihrer Abfälle verpflichteten Personen überläßt,
      4. Litera d
        entgegen einem nach Paragraph 9, Absatz 4, erlassenen Bescheid Abfallbehälter an einem anderen Ort als dem vorgeschriebenen aufstellt,
      5. Litera e
        entgegen Paragraph 12, Absatz 4, zumutbare Abwehrmaßnahmen gegen wiederholte unbefugte Lagerungen oder Ablagerungen auf seinem Grundstück nicht ergreift,
      6. Litera f
        entgegen Paragraph 21, Absatz 2, Erhebungen nicht ermöglicht oder behindert. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,)

  1. Absatz 2Strafgelder fließen dem Bezirksabfallverband zu, in dessen Verbandsbereich die Übertretung begangen worden ist; sie sind für die Öffentlichkeitsarbeit des Bezirksabfallverbandes (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,) zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

LOO40001911

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