(1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung zur Erreichung der Ziele (§ 3) und unter Beachtung der Grundsätze (§ 4) nach Anhörung der Bezirksabfallverbände, allfälliger Zweckverbände, der O.ö. Umweltanwaltschaft, des zuständigen Bundesministers, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich einen Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu veröffentlichen. Der Abfallwirtschaftsplan ist längstens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf nach Anhörung der genannten Einrichtungen den abfallwirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen.Die Landesregierung hat durch Verordnung zur Erreichung der Ziele (Paragraph 3,) und unter Beachtung der Grundsätze (Paragraph 4,) nach Anhörung der Bezirksabfallverbände, allfälliger Zweckverbände, der O.ö. Umweltanwaltschaft, des zuständigen Bundesministers, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich einen Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu veröffentlichen. Der Abfallwirtschaftsplan ist längstens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf nach Anhörung der genannten Einrichtungen den abfallwirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen.