Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 86/1997 aufgehoben durch LGBl. Nr. 71/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

Oö. AWG 1997

Index

62 Abfall

Text

römisch VIII. ABSCHNITT

Abfallwirtschaftliche Planung

Paragraph 41,

Abfallwirtschaftsplan

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung zur Erreichung der Ziele (Paragraph 3,) und unter Beachtung der Grundsätze (Paragraph 4,) nach Anhörung der Bezirksabfallverbände, allfälliger Zweckverbände, der O.ö. Umweltanwaltschaft, des zuständigen Bundesministers, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich einen Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu veröffentlichen. Der Abfallwirtschaftsplan ist längstens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf nach Anhörung der genannten Einrichtungen den abfallwirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen.
  2. Absatz 2Der Abfallwirtschaftsplan hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Ziele der Abfallwirtschaft in Oberösterreich;
    2. Ziffer 2
      eine Bestandsaufnahme der abfallwirtschaftlichen Gegebenheiten in Oberösterreich (Abfallbilanz) einschließlich einer Darstellung bestehender Abfallbehandlungsanlagen und ihrer Standorte;
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung des Bedarfs an regionalen oder überregionalen Abfallbehandlungsanlagen sowie die Darstellung der Entsorgungsregionen für diese Anlagen;
    4. Ziffer 4
      die Festsetzung überregionaler (über einen Bezirksabfallverband oder eine Stadt mit eigenem Statut hinausgehender) Maßnahmen, sofern die Einhaltung der festgelegten Ziele durch Maßnahmen der Bezirksabfallverbände, der Städte mit eigenem Statut bzw. der übergeordneten Abfallverbände nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann;
    5. Ziffer 5
      eine Darstellung der anzustrebenden Organisation der Sammlung, der Abfuhr und Behandlung der Abfälle, insbesondere der Altstoffe und der biogenen Abfälle.
    Der Abfallwirtschaftsplan ist für das gesamte Landesgebiet zu erlassen.
  3. Absatz 3Die Gemeinden und die Bezirksabfallverbände haben der Landesregierung für die Erstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans die erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat dem Landtag jedenfalls alle fünf Jahre anläßlich der Veröffentlichung des Abfallwirtschaftsplans bzw. seiner Überprüfung über die auf Grund des Abfallwirtschaftsplans getroffenen Maßnahmen zu berichten (Landesabfallbericht).

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

LOO12008117

Alte Dokumentnummer

N6199714121V

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