Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 86/1997 aufgehoben durch LGBl. Nr. 71/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

Oö. AWG 1997

Index

62 Abfall

Text

Paragraph 38,

Überprüfungsrechte; Duldungspflichten

  1. Absatz einsSoweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlich ist, sind die Behörde (Paragraph 37, Absatz eins,) und die von ihr beauftragten Organe befugt, Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, gelagert oder behandelt werden, zu betreten und zu besichtigen, auf diesen Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, zu besichtigen und daran Überprüfungen durchzuführen sowie Stoff-, Abfall-, Boden-, Wasser- und Flüssigkeitsproben zu entnehmen. Der Eigentümer des Grundstückes, der Verfügungsberechtigte bzw. der Betriebsinhaber oder dessen Vertreter ist spätestens beim Betreten des Grundstückes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug, so genügt die unverzügliche nachträgliche Verständigung.
  2. Absatz 2Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlich ist, sind die Behörde (Paragraph 37, Absatz eins,) und die von ihr beauftragten Organe befugt, Transportfahrzeuge unmittelbar vor der Einfahrt auf Grundstücke, auf denen Abfälle gelagert oder behandelt werden, zum Zweck der Überprüfung ihrer Fracht anzuhalten und deren Inhalt im Gelände der Abfallbehandlungsanlage abladen zu lassen. Wenn die Überprüfung ergibt, daß das Transportfahrzeug Abfälle geladen hat, die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes auf den betreffenden Grundstücken nicht gelagert oder behandelt werden dürfen, so darf der Fahrer des Transportfahrzeuges an der Einfahrt auf das Grundstück oder am Abladen der Fracht gehindert werden oder angewiesen werden, den Abfall aufzuladen und abzutransportieren.
  3. Absatz 3Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlich ist, sind Personen, in deren Gewahrsam sich Abfälle befinden, oder die Beauftragten dieser Personen verpflichtet, den Anordnungen der Behörde (Paragraph 37, Absatz eins,) und der von ihr beauftragten Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; sie sind weiters verpflichtet, den genannten Organen nach Maßgabe des Absatz eins, oder 2
    1. Ziffer eins
      das Betreten, Besichtigen und Öffnen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen,
    2. Ziffer 2
      die Entnahme von Stoff-, Abfall-, Boden-, Wasser- und Flüssigkeitsproben sowie die Entleerung von Behältnissen in einem für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Ausmaß entschädigungslos zu gestatten,
    3. Ziffer 3
      die notwendigen Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen zu gewähren sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4Die nach Absatz eins bis 3 ermächtigten Organe haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes zu vermeiden.
  5. Absatz 5Zur Durchsetzung der Überprüfungs-, Anhalte-, Hinderungs- und Anweisungsrechte gemäß Absatz eins bis 3 dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwanges, gesetzt werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils geeigneten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

LOO12008114

Alte Dokumentnummer

N6199714118V

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