(1)Absatz einsSoweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlich ist, sind die Behörde (§ 37 Abs. 1) und die von ihr beauftragten Organe befugt, Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, gelagert oder behandelt werden, zu betreten und zu besichtigen, auf diesen Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, zu besichtigen und daran Überprüfungen durchzuführen sowie Stoff-, Abfall-, Boden-, Wasser- und Flüssigkeitsproben zu entnehmen. Der Eigentümer des Grundstückes, der Verfügungsberechtigte bzw. der Betriebsinhaber oder dessen Vertreter ist spätestens beim Betreten des Grundstückes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug, so genügt die unverzügliche nachträgliche Verständigung.Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlich ist, sind die Behörde (Paragraph 37, Absatz eins,) und die von ihr beauftragten Organe befugt, Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, gelagert oder behandelt werden, zu betreten und zu besichtigen, auf diesen Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, zu besichtigen und daran Überprüfungen durchzuführen sowie Stoff-, Abfall-, Boden-, Wasser- und Flüssigkeitsproben zu entnehmen. Der Eigentümer des Grundstückes, der Verfügungsberechtigte bzw. der Betriebsinhaber oder dessen Vertreter ist spätestens beim Betreten des Grundstückes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug, so genügt die unverzügliche nachträgliche Verständigung.