Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 § 54

Kurztitel

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 132/1997 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 91/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. KAG 1997

Index

50 Gesundheitswesen

Text

Paragraph 54,
Ärztehonorare

  1. Absatz einsDie Abteilungs-, Instituts- und Laboratoriumsleiter, die Ärzte, die Einrichtungen führen, die weder eine Abteilung noch ein Institut darstellen, die Konsiliarärzte oder Konsiliarzahnärzte und die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes sind berechtigt, von Patienten der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen (Ärztehonorar). Anmerkung, LGBl.Nr. 70/2011)
  2. Absatz 2Das Ärztehonorar gebührt den Ärzten des ärztlichen Dienstes zu Anteilen, die ihre wünschenswerte fachliche Qualifikation sicherstellen und ihre Leistung berücksichtigen. Diese Anteile sind einvernehmlich durch die beteiligten Ärzte mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt festzulegen. Jeder der beteiligten Ärzte kann zum Ablauf eines Kalenderjahres eine Änderung der Aufteilung verlangen. Kommt es binnen drei Monaten nicht zur Einigung und Zustimmung, so hat die Landesregierung die Aufteilung festzulegen. Diese Festlegung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Einigung der beteiligten Ärzte mit Zustimmung des Rechtsträgers kommt.
  3. Absatz 3Dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt ein Anteil in der Höhe von 31% an den Ärztehonoraren. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2015,)
  4. Absatz 4Für die Vorschreibung und Einbringung der Ärztehonorare gelten die Paragraphen 55 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt die Ärztehonorare namens der Ärzteschaft, und zwar gleichzeitig mit den Sondergebühren, vorzuschreiben und einzubringen hat.
  5. Absatz 5Voraussetzung für die Honorarberechtigung gemäß Paragraph 46, KAKuG ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen den honorarberechtigten Ärzten und dem Rechtsträger der Krankenanstalt. Diese muss jedenfalls vorsehen, dass dem Rechtsträger für die Bereitstellung der Einrichtungen der Krankenanstalt ein Anteil in der Höhe von 31 % an den Honoraren nach Paragraph 46, KAKuG zukommt. Weiters muss sie eine Regelung hinsichtlich der Beteiligung weiterer Ärzte enthalten und sicherstellen, dass der Rechtsträger berechtigt ist, Vereinbarungen über Honorare und Honorarnoten gemäß Paragraph 46, KAKuG einzusehen. Zur Vereinfachung kann die Einhebung dieser Honorare durch die Rechtsträger namens der berechtigten Ärzte vereinbart werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2014, 91/2015)

Im RIS seit

04.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015

Gesetzesnummer

10000568

Dokumentnummer

LOO40016829

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