Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 132/1997 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

05.08.2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2014

Abkürzung

Oö. KAG 1997

Index

50 Gesundheitswesen

Text

Paragraph 54,
Ärztehonorare

  1. Absatz einsDie Abteilungs-, Instituts- und Laboratoriumsleiter, die Ärzte, die Einrichtungen führen, die weder eine Abteilung noch ein Institut darstellen, die Konsiliarärzte oder Konsiliarzahnärzte und die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes sind berechtigt, von Patienten der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen (Ärztehonorar). Anmerkung, LGBl.Nr. 70/2011)
  2. Absatz 2Das Ärztehonorar gebührt den Ärzten des ärztlichen Dienstes zu Anteilen, die ihre wünschenswerte fachliche Qualifikation sicherstellen und ihre Leistung berücksichtigen. Diese Anteile sind einvernehmlich durch die beteiligten Ärzte mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt festzulegen. Jeder der beteiligten Ärzte kann zum Ablauf eines Kalenderjahres eine Änderung der Aufteilung verlangen. Kommt es binnen drei Monaten nicht zur Einigung und Zustimmung, so hat die Landesregierung die Aufteilung festzulegen. Diese Festlegung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Einigung der beteiligten Ärzte mit Zustimmung des Rechtsträgers kommt.
  3. Absatz 3Dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt ein Anteil in der Höhe von 25% an den Ärztehonoraren.
  4. Absatz 4Für die Vorschreibung und Einbringung der Ärztehonorare gelten die Paragraphen 55 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt die Ärztehonorare namens der Ärzteschaft, und zwar gleichzeitig mit den Sondergebühren, vorzuschreiben und einzubringen hat.

Im RIS seit

26.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2014

Gesetzesnummer

10000568

Dokumentnummer

LOO40011357

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